Art. 146 Datenbearbeitung

Art. 146 Datenbearbeitung1

1 Die Kantone erfassen die Daten der Stellungspflichtigen, die für die Militärkontrolle benötigt werden, sowie jene der Frauen, die an die Orientierungsveranstaltung einzuladen sind.2 Sie beschaffen sich diese von den Einwohnerkontrollen und den Familienregistern sowie von den Stellungspflichtigen.


2 Die zuständigen Kommandostellen sowie die Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone bearbeiten die Daten der Wehrpflichtigen und der weiblichen Angehörigen der Armee.3


3 Der Bund führt die Kontrolle über die Erfüllung der Wehrpflicht und den freiwilligen Einsatz in der Armee. Er betreibt zu diesem Zweck ein Informationssystem4 (Personal-Informations-System der Armee). Es enthält Daten:


a.über die Person, soweit sie für die Kontrolle notwendig sind;b.über die Rekrutierung, die Ausbildung und den Einsatz in der Armee;c.über militärisch bedeutsame zivile Fähigkeiten und Kenntnisse, die von den Wehrpflichtigen freiwillig genannt werden;d.für den Verstorbenen- und Vermisstendienst.

4 Die Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie die Kommandanten, welche Daten von Wehrpflichtigen und weiblichen Angehörigen der Armee bearbeiten müssen, können an das Informationssystem angeschlossen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


5 Daten über Urteile ziviler und militärischer Strafgerichte dürfen erfasst werden, soweit sie für den Ausschluss von der Militärdienstleistung, für die Eignung zur Beförderung oder für die Personensicherheitsprüfung im militärischen Bereich erforderlich sind.



1 Fassung gemäss Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
4 Bezeichnung gemäss Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Mai 2007

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