Art. 147 Weitergabe von Daten

Art. 147 Weitergabe von Daten

1 Daten über Wehrpflichtige und weibliche Angehörige der Armee können der Militärversicherung und den Verwaltungseinheiten der Bundesstatistik1, des Erwerbsersatzes, der Ersatzpflicht, des Zivilschutzes, des Zivildienstes und des Strassenverkehrs sowie Dritten bekannt gegeben werden, soweit dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder wenn die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.


2 Militärische Daten über Beschuldigte oder Verdächtigte können zivilen Richtern sowie dem Bundesanwalt im Verfahren nach dem Bundesstrafprozess vor Einleitung der eidgenössischen Voruntersuchung bekannt gegeben werden, wenn:


a.ein Verbrechen oder Vergehen verfolgt wird, dessen Schwere oder Eigenart die Auskunft rechtfertigt;b.während des Militärdienstes eine Straftat begangen wurde, welche der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht.

3 Die Wohnadressen von Wehrpflichtigen, die schutzdienstpflichtig sind, werden der Zivilschutzstelle der Gemeinde zur Verfügung gestellt.


4 Militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen können Daten von Angehörigen der Armee zum Zwecke der Mitglieder- und Abonnentenwerbung sowie für die ausserdienstliche Tätigkeit bekannt gegeben werden. Die Angehörigen der Armee können verlangen, dass Daten, die ihre Person betreffen, nicht weitergegeben werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.



1 Ausdruck gemäss Ziff. II Abs. 2 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881 2883; BBl 2004 2851).


Stand am 1. Mai 2007

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