Rückerstattung von Steuern
Art. 48 Rückerstattung von Steuern
1 Übersteigen die abziehbaren Vorsteuern die geschuldete Steuer, so wird der Überschuss der steuerpflichtigen Person ausbezahlt.
2 Vorbehalten bleibt die Verrechnung dieses Überschusses mit Einfuhrsteuerforderungen, selbst wenn diese noch nicht fällig sind.
3 Vorbehalten bleiben die Berichtigung der Selbstveranlagung und die Verwendung des Überschusses zur Steuersicherung nach Artikel 71 Absatz 1.
4 Erfolgt die Auszahlung des Überschusses an abziehbaren Vorsteuern beziehungsweise eines anderen Saldoguthabens zu Gunsten der steuerpflichtigen Person später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Saldos bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung ein Vergütungszins zum Zinssatz für den Verzugszins ausgerichtet. Ein solcher Vergütungszins wird auch dann ausgerichtet, wenn der steuerpflichtigen Person Steuern zurückzuerstatten sind, die zu Unrecht eingefordert wurden.
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