Verjährung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
Art. 50 Verjährung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
1 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
2 Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
3 Die Verjährung steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein Entscheid-, Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren hängig ist.
4 Der Anspruch auf Vorsteuerabzug verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.
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