Gefährdung ohne verbrecherische Absicht.
Art. 225
Gefährdung ohne verbrecherische Absicht.
Fahrlässige Gefährdung
1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.
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