Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte
Art. 169
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte
Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der
amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist,
in einem Betreibungs—, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder
zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört
oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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