Unzulässige Ausübung der Prostitution

Art. 199

Unzulässige Ausübung der Prostitution


Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

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