Erwerb und Verlust der Bürgerrechte
Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte
1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2 Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3 Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.
Stand am 8. August 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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