Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes
Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes
1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Stand am 8. August 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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