Tierschutz
Art. 80 Tierschutz
1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2 Er regelt insbesondere:
a.die Tierhaltung und die Tierpflege;b.die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;c.die Verwendung von Tieren;d.die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;e.den Tierhandel und die Tiertransporte;f.das Töten von Tieren.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Stand am 8. August 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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