Landesversorgung
Art. 102 Landesversorgung*1
1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2 Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
1* Mit Übergangsbestimmung.
Stand am 8. August 2006
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