Strafrecht

Art. 1231 Strafrecht

1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.


2 Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.


3 Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren:


a.für die Errichtung von Anstalten;b.für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;c.an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000
, in Kraft seit 1. April 2003 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 24. Sept. 2002 – AS 2002 3148 3147; BBl 1997 I 1, 1999 8633, 2000 2990, 2001 4202).


Stand am 8. August 2006

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu