Getrennte Verhandlung

Art. 156 Getrennte Verhandlung

1 Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.


2 Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.


3 Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:


a.die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;b....c....d.den Voranschlag oder einen Nachtrag.1

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003
, Bst. a und d in Kraft seit 1. Aug. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003, BB vom 19. Juni 2003 – AS 2003 1949 1953; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111 3954 3960). Bst. b und c treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.


Stand am 8. August 2006

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