Grundsatz

Art. 192 Grundsatz

1 Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.


2 Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.

Stand am 8. August 2006

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