Zuständigkeiten

Art. 16 Zuständigkeiten

1 Durch Verordnung der Bundesversammlung können Forschungsanstalten errichtet und bestehende ganz oder teilweise übernommen werden. Diese sind aufzuheben, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht.1


2 Der Bundesrat sorgt dafür, dass diese Forschungsstätten administrativ zusammengefasst und zweckmässig organisiert sind und dass ihr Aufgabenbereich veränderten Verhältnissen angepasst wird.


3 Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite:


a.in eigener Zuständigkeit Abkommen über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit abschliessen;b.über Beiträge und andere Massnahmen zur Errichtung und Förderung wissenschaftlicher Hilfsdienste beschliessen, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Information und Dokumentation;c.Forschungsstätten und anderen Einrichtungen, die der Forschung dienen, Beiträge gewähren, und an seine Leistungen die Bedingung knüpfen, dass sie zusammengefasst und reorganisiert werden.

4 Wenn die Massnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Aufgaben der Forschungsorgane oder der Schweizerischen Hochschulkonferenz berühren, sind diese vorher anzuhören.


5 Die Departemente können für Aufgaben im öffentlichen Interesse Forschungsaufträge erteilen oder sich an den Kosten von Forschungsvorhaben beteiligen.


6 Vorbehalten bleiben Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen.


7 Der Bundesrat kann die Kompetenzen nach den Absätzen 2, 3b und 3c an ein Departement delegieren.2



1 Fassung gemäss Art. 40 Abs. 2 Ziff. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Okt. 1991 (SR 414.110), in der Fassung des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265 4277; BBl 2002 3465).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).


Stand am 13. Juni 2006

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