Ziele
Art. 21 Ziele
1 Die Ziele legen Dringlichkeiten und Schwerpunkte der schweizerischen Forschungspolitik fest.
2 Sie berücksichtigen die wichtigsten Forschungsbedürfnisse des Landes, die Aufgaben der Forschungsorgane und die im Zusammenhang mit der Anwendung von Spezialgesetzen des Bundes erforderlichen Forschungsmassnahmen.
3 Sie dienen als Grundlage für die Mehrjahresprogramme, die Richtlinien der Regierungspolitik und die Finanzplanung des Bundes.
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