Verfahren
Art. 25 Verfahren
1 Die Mehrjahresprogramme sind dem Bundesrat und, soweit sie die Hochschulforschung betreffen, der Schweizerischen Hochschulkonferenz zu unterbreiten.
2 Stimmen sie nicht mit den Zielen überein, sind sie nicht aufeinander abgestimmt oder übersteigen die Kreditbegehren die voraussichtlich verfügbaren Bundesmittel, so kann der Bundesrat eine Überarbeitung der Mehrjahresprogramme verlangen.
3 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung zusammen mit dem Bundesbeschluss nach Artikel 10 einen Bericht über die Mehrjahresprogramme gemäss Artikel 24.
4 Er bestimmt die formalen Anforderungen an die Mehrjahresprogramme.
5 Die Mehrjahresprogramme sind veränderten Verhältnissen anzupassen.
Stand am 13. Juni 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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