Jahresplanung

Art. 27 Jahresplanung

1 Die Bundesverwaltung, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Annexanstalten geben mit ihren Anträgen für den Voranschlag bekannt, wie sie die in den Mehrjahresprogrammen vorgesehenen Mittel im nächsten Jahr verwenden wollen.


2 Die Institutionen der Forschungsförderung erstellen einen jährlichen Verteilungsplan und unterbreiten ihn dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung. Das Departement kann die Genehmigungskompetenz einem Bundesamt übertragen.1



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 99; BBl 1995 I 845).


Stand am 13. Juni 2006

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