Der Genuss und die Ausübung der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte unterliegen keinerlei Formvorschriften.
Art. 20 – Formvorschriften
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Art. 20
Formvorschriften
- Gliederungspfad
- Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 29.01.2026
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Artikel33
1Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – Verhältnis zu anderen ÜbereinkünftenArt. 1 Verhältnis zu anderen Übereinkünften 1. Die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Pflichten aus dem am 26. Oktober 1961SR 0.231.171 in Rom geschlossenen Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden…
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Art. 2 – BegriffsbestimmungenArt. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Vertrags: a. sind «ausübende Künstler» Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und andere Personen, die Werke der Literatur und Kunst oder Ausdrucksformen der Volkskunst aufführ…
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Art. 3 – Schutzberechtigte nach dem VertragArt. 3 Schutzberechtigte nach dem Vertrag 1. Die Vertragsparteien gewähren den ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern, die Angehörige anderer Vertragsparteien sind, den in diesem Vertrag vorgesehenen Schutz…
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Art. 4 – InländerbehandlungArt. 4 Inländerbehandlung 1. Jede Vertragspartei gewährt den Angehörigen anderer Vertragsparteien im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem Vertrag au…
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1Kapitel II Rechte der ausübenden Künstler
Art. 5 – PersönlichkeitsrechteArt. 5 Persönlichkeitsrechte 1. Unabhängig von ihren wirtschaftlichen Rechten haben ausübende Künstler auch nach Abtretung dieser Rechte in Bezug auf ihre hörbaren Live-Darbietungen oder auf Tonträgern festgelegten Darb…
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Art. 6 – Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht festgelegten DarbietungenArt. 6 Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht festgelegten Darbietungen Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschliessliche Recht zu erlauben: i. die Sendung und die öffen…
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Art. 7 – VervielfältigungsrechtArt. 7 Vervielfältigungsrecht Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer auf Tonträger festgelegten Darbietungen zu erlauben.
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Art. 8 – VerbreitungsrechtArt. 8 Verbreitungsrecht 1. Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer auf Tonträgern festgelegten Darbietungen durch Verkauf oder sonstige Eigen…
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Art. 9 – VermietrechtArt. 9 Vermietrecht 1. Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht, die gewerbsmässige Vermietung des Originals und der Vervielfältigungsstücke ihrer auf Tonträgern festgelegten Darbietungen nach Massgabe der Re…
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Art. 10 – Recht auf Zugänglichmachung festgelegter DarbietungenArt. 10 Recht auf Zugänglichmachung festgelegter Darbietungen Ausübende Künstler haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass ihre auf Tonträgern festgelegten Darbietungen drahtgebunden oder drahtlos in einer Weis…
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1Kapitel III Rechte der Tonträgerhersteller
Art. 11 – VervielfältigungsrechtArt. 11 Vervielfältigungsrecht Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben.
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Art. 12 – VerbreitungsrechtArt. 12 Verbreitungsrecht 1. Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass das Original und Vervielfältigungsstücke ihrer Tonträger durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung der…
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Art. 13 – VermietrechtArt. 13 Vermietrecht 1. Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht, die gewerbsmässige Vermietung des Originals und der Vervielfältigungsstücke ihrer Tonträger zu erlauben, auch wenn das Original und…
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Art. 14 – Recht auf Zugänglichmachung von TonträgernArt. 14 Recht auf Zugänglichmachung von Tonträgern Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht zu erlauben, dass ihre Tonträger drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich…
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1Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15 – Vergütungsrecht für Sendung und öffentliche WiedergabeArt. 15 Vergütungsrecht für Sendung und öffentliche Wiedergabe 1. Werden zu gewerblichen Zwecken veröffentliche Tonträger unmittelbar oder mittelbar für eine Sendung oder öffentliche Wiedergabe benutzt, so haben ausüben…
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Art. 16 – Beschränkungen und AusnahmenArt. 16 Beschränkungen und Ausnahmen 1. Die Vertragsparteien können in ihren Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern Beschränkungen und Ausnahmen gleicher Art…
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Art. 17 – SchutzdauerArt. 17 Schutzdauer 1. Die Dauer des den ausübenden Künstlern nach diesem Vertrag zu gewährenden Schutzes beträgt mindestens 50 Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem die Darbietung auf einem Tonträger festgelegt…
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Art. 18 – Pflichten in Bezug auf technische VorkehrungenArt. 18 Pflichten in Bezug auf technische Vorkehrungen Die Vertragsparteien sehen einen hinreichenden Rechtsschutz und wirksame Rechtsbehelfe gegen die Umgehung wirksamer technischer Vorkehrungen vor, von denen ausübend…
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Art. 19 – Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der RechteArt. 19 Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte 1. Die Vertragsparteien sehen hinreichende und wirksame Rechtsbehelfe gegen Personen vor, die wissentlich eine der nachstehenden Handlungen vor…
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Art. 20 – FormvorschriftenArt. 20 Formvorschriften Der Genuss und die Ausübung der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte unterliegen keinerlei Formvorschriften.
Aktueller Artikel
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Art. 21 – VorbehalteArt. 21 Vorbehalte Mit Ausnahme des Artikels 15 Absatz 3 sind Vorbehalte zu diesem Vertrag nicht zulässig.
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Art. 22 – Anwendung in zeitlicher HinsichtArt. 22 Anwendung in zeitlicher Hinsicht 1. Die Vertragsparteien wenden Artikel 18 der Berner ÜbereinkunftSR 0.231.12/.15 entsprechend auf die nach diesem Vertrag vorgesehenen Rechte der ausübenden Künstler und Tonträge…
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Art. 23 – RechtsdurchsetzungArt. 23 Rechtsdurchsetzung 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsordnungen die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Vertrags sicherzustellen. 2. Die Vertra…
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1Kapitel V Verwaltungs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 – Die VersammlungArt. 24 Die Versammlung 1. a. Die Vertragsparteien haben eine Versammlung. b. Jede Vertragspartei wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. c…
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Art. 25 – Das Internationale BüroArt. 25 Das Internationale Büro Das Internationale Büro der WIPO nimmt die Verwaltungsaufgaben im Rahmen dieses Vertrags wahr.
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Art. 26 – Qualifikation als VertragsparteiArt. 26 Qualifikation als Vertragspartei 1. Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden. 2. Die Versammlung kann beschliessen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulass…
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Art. 27 – Rechte und Pflichten nach dem VertragArt. 27 Rechte und Pflichten nach dem Vertrag Sofern dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gelten für jede Vertragspartei alle Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag.
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Art. 28 – Unterzeichnung des VertragsArt. 28 Unterzeichnung des Vertrags Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1997 zur Unterzeichnung durch jeden Mitgliedstaat der WIPO und durch die Europäische Gemeinschaft auf.
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Art. 29 – Inkrafttreten des VertragsArt. 29 Inkrafttreten des Vertrags Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WIPO in Kraft.
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Art. 30 – Inkrafttreten des Vertrags für eine VertragsparteiArt. 30 Inkrafttreten des Vertrags für eine Vertragspartei Dieser Vertrag bindet: i. die dreissig Staaten im Sinne von Artikel 29 ab dem Tag, an dem dieser Vertrag in Kraft getreten ist; ii. jeden anderen Staat nach Abl…
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Art. 31 – Kündigung des VertragsArt. 31 Kündigung des Vertrags Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei durch eine an den Generaldirektor der WIPO gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem d…
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Art. 32 – VertragssprachenArt. 32 Vertragssprachen 1. Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer, arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich…
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Art. 33 – VerwahrerArt. 33 Verwahrer Verwahrer dieses Vertrags ist der Generaldirektor der WIPO.
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Anhänge1
AnhangVereinbarte Erklärungen Zu Art. 1 Abs. 2 Artikel 1 Absatz 2 präzisiert das Verhältnis zwischen Rechten an Tonträgern im Sinne dieses Vertrags und dem Urheberrecht an in Tonträgern verkörperten Werken. In Fällen, in dene…Direktlink
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Art. 20 Formvorschriften Der Genuss und die Ausübung der in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte unterliegen keinerlei Formvorschriften. Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 0.231.171.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1996
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht