Consolidation: 0.631.242.011 - 2005-06-14
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Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.631.242.011 AS 1974 608; BBl 1972 II 1334Übersetzung Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.Zollübereinkommenüber die vorübergehende Einfuhrvon wissenschaftlichem GerätAbgeschlossen in Brüssel am 11. Juni 1968Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 1973 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 5. Juni 1973 (AS 1974 606)Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. November 1973In Kraft getreten für die
- SR-Nummer
- SR 0.631.242.011
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 14.06.2005
- Dokumentdatum
- 11.06.1968
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Inhalte dieses Erlasses
Artikel26
1Kapitel I Begriffsbestimmungen
Art. 1Art. 1 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet: (a) «wissenschaftliches Gerät» Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehörteile, die zur wissenschaftlichen Forschung oder zum Unterricht verwendet werden; (b) «Eingangsa…
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1Kapitel II Geltungsbereich
Art. 2Art. 2 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen: (a) wissenschaftliches Gerät, das in ihrem Gebiet ausschliesslich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet w…
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Art. 3Art. 3 Die Zulassung von wissenschaftlichem Gerät, Ersatzteilen und Werkzeugen zur vorübergehenden Einfuhr kann den folgenden Bedingungen unterworfen werden: (a) dass sie von zugelassenen Anstalten eingeführt und unter…
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Art. 4Art. 4 Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Übereinkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn Waren vom gleichen wissenschaftlichen Wert wie die wissenscha…
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1Kapitel III Besondere Bestimmungen
Art. 5Art. 5 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, keine Sicherheitsleistung für den Eingangsabgabenbetrag zu verlangen, sondern sich mit einer schriftlichen Verpflichtungse…
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Art. 6Art. 6 1. Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes wissenschaftliches Gerät ist von dem Tag der Einfuhr an innerhalb von sechs Monaten wieder auszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können j…
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Art. 7Art. 7 Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes wissenschaftliches Gerät kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dies…
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Art. 8Art. 8 Anstelle der Wiederausfuhr kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür…
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Art. 9Art. 9 Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr braucht im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls schwer beschädigtes wissenschaftliches Gerät nicht ganz oder teilweise wied…
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Art. 10Art. 10 Art. 9 gilt auch für Teile, die bei einer Instandsetzung oder Änderung des wissenschaftlichen Geräts ersetzt worden sind, während es sich im Lande der vorübergehenden Einfuhr befand.
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Art. 11Art. 11 Die Artikel 6 bis 9 gelten auch für die Ersatzteile und die Werkzeuge des Artikels 2.
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1Kapitel IV Verschiedene Bestimmungen
Art. 12Art. 12 1. Jede Vertragspartei beschränkt die Zollformalitäten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmass; sie veröffentlicht möglichst bald a…
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Art. 13Art. 13 Dieses Übereinkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest und hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig aufgrund autonomer Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkün…
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Art. 14Art. 14 Für die Zwecke dieses Übereinkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
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Art. 15Art. 15 Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder…
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Art. 16Art. 16 Jede Verletzung dieses Übereinkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, dass eine (natürliche oder juristische) Person oder ein Gerät ungerechtfertigt in den Genuss der in diese…
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1Kapitel V Schlussbestimmungen
Art. 17Art. 17 1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens geeigneten Ma…
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Art. 18Art. 18 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt. 2. Jede nicht durch unmittelb…
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Art. 19Art. 19 1. Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden: (a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt de…
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Art. 20Art. 20 1. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrit…
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Art. 21Art. 21 1. Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 20 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. 2. Die Künd…
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Art. 22Art. 22 1. Die nach Artikel 17 zusammengekommenen Vertragsparteien können Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen. 2. Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Unterzeichnerstaat…
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Art. 23Art. 23 1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation…
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Art. 25Art. 25 Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen fü…
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Art. 26Art. 26 Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
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Anhänge1
ErklärungGeltungsbereich am 14. Juni 2005 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) In-Kraft-Treten Algerien 5. August 1969 B 5. November 1969 Australien 30. J…Direktlink
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