Consolidation: 0.651.672 - 2015-07-20
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Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.651.672 AS 2015 2875; BBl 2014 6391OriginaltextAbkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik San Marino über den Informationsaustausch in SteuersachenAbgeschlossen am 16. Mai 2014Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2015AS 2015 2875In Kraft getreten am 20. Juli 2015 (Stand am 20. Juli 2015) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik San Marino, vom Wunsch geleitet, den Informationsaustausch in Steuersachen zu erleichter
- SR-Nummer
- SR 0.651.672
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 20.07.2015
- Dokumentdatum
- 16.05.2014
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Artikel12
Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich des AbkommensArt. 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des inner…
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Art. 2 – ZuständigkeitArt. 2 Zuständigkeit Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die weder ihren Behörden vorliegen noch sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
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Art. 3 – Unter das Abkommen fallende SteuernArt. 3 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern: a) in der Schweiz: i) die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Ver…
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Art. 4 – BegriffsbestimmungenArt. 4 Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist: a) bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder San Marino; «Schweiz» bedeutet da…
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Art. 5 – Informationsaustausch auf ErsuchenArt. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen 1. Auf Ersuchen tauscht die zuständige Behörde der ersuchten Partei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke aus. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf aus…
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Art. 6 – Möglichkeit der Ablehnung eines ErsuchensArt. 6 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens 1. Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet, Informationen einzuholen oder zu erteilen, welche die ersuchende Partei nach ihrem Recht zum Zwecke der Anwendung und Durch…
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Art. 7 – VertraulichkeitArt. 7 Vertraulichkeit Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungs…
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Art. 8 – KostenArt. 8 Kosten Die Vertragsparteien einigen sich über die anfallenden Kosten der Amtshilfe.
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Art. 9 – UmsetzungsgesetzgebungArt. 9 Umsetzungsgesetzgebung Die Vertragsparteien erlassen die nötigen Gesetze, um die Bestimmungen dieses Abkommens zu erfüllen und auszuführen.
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Art. 10 – VerständigungsverfahrenArt. 10 Verständigungsverfahren 1. Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in g…
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Art. 11 – InkrafttretenArt. 11 Inkrafttreten 1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. 2. Dieses Abkomm…
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Art. 12 – KündigungArt. 12 Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Kündigungsanzeige an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kündigen. 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirks…
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- SR-Nummer
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- Rechtsbereich
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