Consolidation: 0.725.123 - 2005-06-23
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Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.725.123 AS 2005 2449; BBl 2003 2978OriginaltextAbkommenzwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierungder Bundesrepublik Deutschland über Bau und Erhaltungeiner Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Aargau)und Rheinfelden (Baden-Württemberg)Abgeschlossen am 29. Januar 2003Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 2003AS 2005 2447In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. Juni 2005 (Stand am 21. Juni 2005) Der Schweizerische Bundesratunddie Re
- SR-Nummer
- SR 0.725.123
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 23.06.2005
- Dokumentdatum
- 29.01.2003
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Artikel17
Art. 1 – Gegenstand des AbkommensArt. 1 Gegenstand des Abkommens (1) Zwischen Rheinfelden (Aargau) und Rheinfelden (Baden-Württemberg) wird bei Strom-km 151,71 eine Autobahnbrücke, im Folgenden «Brücke» genannt, über den Rhein auf schweizerischem und d…
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Art. 2 – Beschreibung der BrückeArt. 2 Beschreibung der Brücke (1) Für die Brücke gelten folgende Festlegungen: a) Die Brücke besteht aus drei Brückenfeldern mit einer Gesamtlänge von 211 m. b) Das mittlere Brückenfeld mit einer schrägen Länge von min…
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Art. 3 – BauausführungArt. 3 Bauausführung (1) Der Bau der Brücke ist eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsparteien. (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (bauausführende Vertragspartei) übernimmt die Bauausführung. Zur Bauausführu…
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Art. 4 – Baurecht und GrunderwerbArt. 4 Baurecht und Grunderwerb (1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach ihren Rechtsvorschriften zum Bau der Brücke erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig vorliegen. (2) Jede Vertragspartei…
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Art. 5 – AbnahmeArt. 5 Abnahme (1) Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Brücke von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Anwesenheit der Auftragnehmer abgenommen. Die Abnahme der Brücke wird in einem gemeinsamen Protokoll…
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Art. 6 – KostenArt. 6 Kosten (1) Jede Vertragspartei trägt die Hälfte der Kosten für den Bau der Brücke. (2) Bei der Aufteilung der Kosten ist die deutsche Umsatzsteuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen. Diese…
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Art. 7 – ErstattungsleistungenArt. 7 Erstattungsleistungen (1) Der Schweizerische Bundesrat erstattet der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den von ihm zu tragenden Anteil der Abschlagszahlungen, die entsprechend dem Baufortschritt an die Auf…
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Art. 8 – ErhaltungArt. 8 Erhaltung (1) Die bauausführende Vertragspartei übernimmt die Erhaltung der Brücke. (2) Die Erhaltung umfasst Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung. Hierzu gehörig gelten ferner der Winterdienst und die Rei…
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Art. 9 – Arbeitsgenehmigung und RücknahmepflichtArt. 9 Arbeitsgenehmigung und Rücknahmepflicht (1) Die am Bau und an der Erhaltung der Brücke beteiligten Personen bedürfen im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999SR 0.142.112.681 zwischen der Europäischen Gemeinschaf…
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Art. 10 – Steuerliche und zollrechtliche BestimmungenArt. 10 Steuerliche und zollrechtliche Bestimmungen (1) Auf die Lieferungen von Gegenständen und die sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhaltung der Brücke bewirkt werden, ist das deutsche Um…
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Art. 11 – GrenzabfertigungsanlagenArt. 11 Grenzabfertigungsanlagen Für die Grenzabfertigung werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellenauf der Grundlage des Abkommens vom 1. Juni 1961SR 0.631.252.913.690 zwischen der Schweizerischen Eidgenosse…
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Art. 12 – Übermittlung personenbezogener DatenArt. 12 Übermittlung personenbezogener Daten Soweit auf Grund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten die Bestimmungen des Anhangs, der Bestandteil des Abkommens ist.
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Art. 13 – Gemischte KommissionArt. 13 Gemischte Kommission (1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte schweizerisch-deutsche Kommission mit der Aufgabe, a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und de…
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Art. 14 – Beilegung von MeinungsverschiedenheitenArt. 14 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Jede Vertragspart…
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Art. 15 – Geltungsdauer und AbkommensänderungenArt. 15 Geltungsdauer und Abkommensänderungen (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.…
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Art. 16 – InkrafttretenArt. 16 Inkrafttreten (1) Dieses Abkommentritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Mas…
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Art. 17 – RegistrierungsklauselArt. 17 Registrierungsklausel Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten NationenSR 0.120 wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der deu…
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Anhänge1
AnhangAnhang Unter Beachtung des nationalen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkommens nach Massgabe folgender Bestimmun…Direktlink
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