Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV)
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Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
121.1Verordnung über den Nachrichtendienst(Nachrichtendienstverordnung, NDV)vom 16. August 2017 (Stand am 1. Januar 2024) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 11 Absatz 3, 19 Absatz 5, 39 Absatz 4, 43 Absatz 4, 46 Absatz 3, 72 Absatz 4, 80 Absatz 2, 82 Absätze 5 und 6, 84 sowie 85 Absatz 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015SR 121 (NDG) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997SR 17
- SR-Nummer
- SR 121.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
- Dokumentdatum
- 16.08.2017
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Inhalte dieses Erlasses
Artikel59
11. Kapitel: Zusammenarbeit
21. Abschnitt: Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Stellen
Art. 1 – Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Stellen und PersonenArt. 1 Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Stellen und Personen 1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) kann im Rahmen der Gesetzgebung und des ihm erteilten Grundauftrags zusammenarbeiten mit: a. anderen Dienstste…
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Art. 2 – Zusammenarbeit des NDB mit Konferenzen der KantoneArt. 2 Zusammenarbeit des NDB mit Konferenzen der Kantone 1 Der NDB arbeitet mit den interkantonalen Regierungskonferenzen, insbesondere der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJ…
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Art. 3 – Zusammenarbeit des NDB mit dem Nachrichtendienst der ArmeeArt. 3 Zusammenarbeit des NDB mit dem Nachrichtendienst der Armee 1 Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee arbeiten in den Bereichen zusammen, in denen sich die Aufgaben nach den Artikeln 6 Absatz 1 NDG und 99 Absa…
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Art. 4 – Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische SicherheitArt. 4 Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische Sicherheit Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung…
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Art. 5 – Zusammenarbeit des NDB mit dem fedpolArt. 5 Zusammenarbeit des NDB mit dem fedpol 1 Der NDB und das Bundesamt für Polizei (fedpol) unterstützen sich gegenseitig, insbesondere bei der Ausbildung und Beratung sowie beim Einsatz von operativen Ressourcen und…
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Art. 6 – Abgeltung der Vollzugstätigkeiten der Kantone und Beurteilung der AufgabenerfüllungArt. 6 Abgeltung der Vollzugstätigkeiten der Kantone und Beurteilung der Aufgabenerfüllung 1 Die pauschale Abgeltung der Leistungen der Kantone zum Vollzug des NDG berechnet sich nach der Höhe des dafür bewilligten Kred…
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22. Abschnitt: Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Stellen
Art. 7 – Jährliche Festlegung der Grundsätze der ZusammenarbeitArt. 7 Jährliche Festlegung der Grundsätze der Zusammenarbeit 1 Das VBS unterbreitet dem Bundesrat nach vorgängiger Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (E…
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Art. 8 – ZuständigkeitenArt. 8 Zuständigkeiten 1 Der NDB ist zuständig für den Kontakt zu ausländischen Nachrichtendiensten und anderen ausländischen Dienststellen, die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen. 2 Er koordiniert alle nac…
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Art. 9 – Arten der ZusammenarbeitArt. 9 Arten der Zusammenarbeit Der NDB kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben mit ausländischen Dienststellen auf bi- oder multinationaler Ebene zusammenarbeiten.
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Art. 10 – Internationale Vereinbarungen von beschränkter TragweiteArt. 10 Internationale Vereinbarungen von beschränkter Tragweite Der NDB kann mit ausländischen Nachrichtendiensten oder anderen ausländischen Dienststellen, die Aufgaben im Sinne des NDG erfüllen, selbstständig interna…
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Art. 11 – Information des NDB durch die KantoneArt. 11 Information des NDB durch die Kantone Die Kantone informieren den NDB, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem NDG in Sicherheitsfragen mit ausländischen Polizeistellen und anderen Dienststellen im Grenzg…
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12. Kapitel: Informationsbeschaffung
21. Abschnitt: Grundsätze
Art. 12 – OperationenArt. 12 Operationen Der NDB kann zusammenhängende Vorgänge, die der Informationsbeschaffung nach Artikel 6 NDG dienen und bezüglich Bedeutung, Umfang, Aufwand oder Geheimhaltung über normale nachrichtendienstliche Besch…
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Art. 13 – Zusammenarbeit mit inländischen Amtsstellen und Erteilung von BeschaffungsaufträgenArt. 13 Zusammenarbeit mit inländischen Amtsstellen und Erteilung von Beschaffungsaufträgen 1 Beschafft der NDB Informationen in Zusammenarbeit mit einer inländischen Amtsstelle oder gibt er einer inländischen Amtsstell…
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Art. 14 – Zusammenarbeit mit ausländischen Amtsstellen im Inland und Erteilung von BeschaffungsaufträgenArt. 14 Zusammenarbeit mit ausländischen Amtsstellen im Inland und Erteilung von Beschaffungsaufträgen 1 Beschafft der NDB Informationen im Inland in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Amtsstelle oder gibt er einer…
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Art. 15 – Zusammenarbeit mit Privaten im Inland und Erteilung von BeschaffungsaufträgenArt. 15 Zusammenarbeit mit Privaten im Inland und Erteilung von Beschaffungsaufträgen 1 Beschafft der NDB Informationen im Inland in Zusammenarbeit mit einer privaten Person oder gibt er einer privaten Person dazu den A…
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Art. 16 – Zusammenarbeit mit ausländischen Amtsstellen oder Privaten im Ausland und Erteilung von BeschaffungsaufträgenArt. 16 Zusammenarbeit mit ausländischen Amtsstellen oder Privaten im Ausland und Erteilung von Beschaffungsaufträgen 1 Beschafft der NDB Informationen im Ausland in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Amtsstelle ode…
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Art. 17 – Nachrichtendienstliche InformationsquellenArt. 17 Nachrichtendienstliche Informationsquellen Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere: a. menschliche Quellen nach Artikel 15 NDG; b. inländische und ausländische Nachrichtendienste sowie Siche…
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Art. 18 – QuellenschutzArt. 18 Quellenschutz 1 Der NDB führt im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der zu schützenden Quellen und denjenigen der um Information ersuchenden Stelle durch; Artikel 35 NDG bleibt vorbehalten. 2 Er sc…
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Art. 19 – Berichterstattung über Operationen und menschliche QuellenArt. 19 Berichterstattung über Operationen und menschliche Quellen Der NDB erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS jährlich Bericht über alle Operationen und menschlichen Quellen, die im Berichtszeitraum ge…
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22. Abschnitt: Auskunftspflicht bei einer konkreten Bedrohung
Art. 20Art. 20 1 Der NDB oder die kantonale Vollzugsbehörde legt zur Begründung eines Auskunftsgesuchs nach Artikel 19 NDG den zuständigen Behörden und Organisationen summarisch dar, worin die zu erkennende oder abzuwehrende k…
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23. Abschnitt: Genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen
Art. 21 – Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und BehältnissenArt. 21 Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Behältnissen Das Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Behältnissen im Rahmen von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen ist zu dokumentieren.
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Art. 22 – Genehmigungsverfahren und FreigabeArt. 22 Genehmigungsverfahren und Freigabe 1 Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen: a. das Genehmigungsverfahren; b. die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der…
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Art. 23 – Schutz von BerufsgeheimnissenArt. 23 Schutz von Berufsgeheimnissen Wird eine Person, die einer der Berufsgruppen nach den Artikeln 171−173 der StrafprozessordnungSR 312.0 angehört, gestützt auf Artikel 27 NDG überwacht, so ist sicherzustellen, dass…
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24. Abschnitt: Eindringen in Computersysteme und -netzwerke im Ausland
Art. 24Art. 24 1 Beabsichtigt der NDB, in Computersysteme und -netzwerke im Ausland einzudringen, so beantragt er dies vorgängig der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muss folg…
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25. Abschnitt: Kabelaufklärung
Art. 25 – Zweck der KabelaufklärungArt. 25 Zweck der Kabelaufklärung Der NDB kann durch Kabelaufklärung sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen insbesondere in den folgenden Bereichen zu den nachstehenden Zwecken beschaffen: a. im Bereich Terrorism…
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Art. 26 – Durchführender DienstArt. 26 Durchführender Dienst 1 Die Kabelaufklärung wird vom Dienst für Cyber- und elektromagnetische Aktionen (CEA) durchgeführt. Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 7…
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Art. 27 – Aufgaben des CEAArt. 27 Aufgaben des CEA 1 Das CEA holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabel…
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Art. 28 – DatenbearbeitungArt. 28 Datenbearbeitung 1 Das CEA vernichtet die im Rahmen der Kabelaufklärung gewonnenen Resultate spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des betreffenden Kabelaufklärungsauftrags. 2 Es vernichtet die erfassten Kommun…
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Art. 29 – Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von TelekommunikationsdienstleistungenArt. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen 1 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikati…
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Art. 30 – Entschädigung der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von TelekommunikationsdienstleistungenArt. 30 Entschädigung der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen Die Entschädigung der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinne…
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Art. 31 – Kontakte zu ausländischen FachstellenArt. 31 Kontakte zu ausländischen Fachstellen Nachrichtendienstliche Kontakte des CEA zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den NDB.
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13. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den Datenschutz
Art. 32 – Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und AmtsstellenArt. 32 Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen 1 Die Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen durch den NDB ist in Anhang 3 festgelegt. 2 Der NDB informiert di…
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Art. 33 – Ordentliche Bekanntgabe von Lagebeurteilungen und Daten durch kantonale VollzugsbehördenArt. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 670). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 670). Ordentliche Bekanntgabe von Lag…
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Art. 33a – Dringliche Bekanntgabe von Lagebeurteilungen und Daten durch kantonale VollzugsbehördenArt. 33a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 670). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 670). Dringliche Bekanntgabe von L…
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Art. 34 – Bekanntgabe von Informationen an StrafverfolgungsbehördenArt. 34 Bekanntgabe von Informationen an Strafverfolgungsbehörden Die Bekanntgabe von Informationen an Strafverfolgungsbehörden zur Verwendung in einem Strafverfahren erfolgt in Form eines schriftlichen, gerichtlich ver…
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Art. 35 – Bekanntgabe von Personendaten an ausländische BehördenArt. 35 Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Behörden 1 Die Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Dienststellen durch den NDB richtet sich nach Artikel 61 NDG. 2 Der NDB kann Personendaten mit ausländis…
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14. Kapitel: Politische Steuerung, Prüfverfahren und Verbote
Art. 36 – Wahrung weiterer wichtiger LandesinteressenArt. 36 Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen 1 Im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung kann: a. jedes Departement dem Bundesrat den Einsatz des NDB zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen bean…
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Art. 37 – PrüfverfahrenArt. 37 Prüfverfahren 1 Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Vermutung, dass schweizerische Staatsangehörige, in der Schweiz wohnhafte Personen oder in der Schweiz aktive Organisationen und Gruppierungen systema…
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Art. 38 – Einstellung des PrüfverfahrensArt. 38 Einstellung des Prüfverfahrens 1 Der NDB stellt das Prüfverfahren ein, wenn: a. gegen die betreffende Person, Organisation oder Gruppierung ein anderes straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliches Verfahren eröffn…
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Art. 39 – Kriterien für die Erstellung der BeobachtungslisteArt. 39 Kriterien für die Erstellung der Beobachtungsliste 1 Der NDB führt die Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG. 2 Eine begründete Annahme für eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit besteht insbesonder…
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Art. 40 – TätigkeitsverbotArt. 40 Tätigkeitsverbot 1 Das antragstellende Departement prüft jährlich, ob die Voraussetzungen zur Anordnung des Tätigkeitsverbots weiterhin erfüllt sind. 2 Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so beantragt e…
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Art. 41 – OrganisationsverbotArt. 41 Organisationsverbot Das antragstellende Departement prüft vor Ablauf der Befristung, ob die Voraussetzungen für das Verbot weiterhin erfüllt sind, und beantragt dem Bundesrat gegebenenfalls die Verlängerung des…
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15. Kapitel: Dienstleistungen und Gebühren
Art. 42 – DienstleistungenArt. 42 Dienstleistungen Dienstleistungen nach Artikel 69 NDG sind insbesondere hinsichtlich Anlass, Inhalt, Dauer, Beendigung und dabei anfallender Gebühren mündlich oder schriftlich zu vereinbaren.
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Art. 43 – GebührenArt. 43 Gebühren 1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004SR 172.041.1 und der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20…
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16. Kapitel: Kontrolle
Art. 44 – Selbstkontrolle innerhalb des NDBArt. 44 Selbstkontrolle innerhalb des NDB 1 Der NDB sorgt für die Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in folgenden Bereichen: a. rechtliche Rahmenbedingungen der nachrichtendienstlichen Tätigkeit; b. Str…
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Art. 45 – Kontrolle und Beratung der kantonalen VollzugsbehördenArt. 45 Kontrolle und Beratung der kantonalen Vollzugsbehörden 1 Der NDB sorgt für eine angemessene Kontrolle des Vollzugs seiner Aufträge durch die kantonalen Vollzugsbehörden. 2 Er berät die kantonalen Vollzugsbehörde…
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17. Kapitel: Interne Schutz- und Sicherheitsmassnahmen
Art. 46 – Durchführende StelleArt. 46 Durchführende Stelle 1 Eine vom NDB bezeichnete interne Stelle führt in den Räumlichkeiten des NDB Taschen- und Personenkontrollen sowie in den Einrichtungen des NDB Raumkontrollen durch; sie kann dazu Dritte be…
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Art. 47 – Taschen- und PersonenkontrollenArt. 47 Taschen- und Personenkontrollen 1 Die Sicherheits- und Kontrollmassnahmen umfassen: a. das Durchsuchen von Taschen und anderen mitgeführten Behältnissen und Gegenständen; b. die Kontrolle der Kleidung und das Ab…
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Art. 48 – RaumkontrollenArt. 48 Raumkontrollen 1 Raumkontrollen können auch in Abwesenheit der betroffenen Personen erfolgen. 2 Abgeschlossene Behältnisse oder eindeutig als privat erkennbare Gegenstände werden nicht kontrolliert.
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Art. 49 – Rückforderung von GegenständenArt. 49 Rückforderung von Gegenständen Der NDB kann von ihm zur Verfügung gestellte Gegenstände jederzeit zurückfordern.
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Art. 50 – Einsatz von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten sowie Mitführen von elektronischen GerätenArt. 50 Einsatz von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten sowie Mitführen von elektronischen Geräten 1 Alle Personen, die das Aufnahmefeld von Bildübertragungs- oder Bildaufzeichnungsgeräten betreten, sind mit…
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Art. 51 – ZutrittskontrollsystemArt. 51 Zutrittskontrollsystem 1 Der Zutritt zu den Räumlichkeiten des NDB, in denen das gesicherte Computernetzwerk verwendet wird, wird kontrolliert. 2 Die Zutrittskontrolle muss die Identifikation aller Personen gewä…
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18. Kapitel: Bewaffnung
Art. 52 – Berechtigung zum Tragen einer DienstwaffeArt. 52 Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe 1 Als Dienstwaffen gelten: a. Reizstoffe; b. Feuerwaffen. 2 Eine Dienstwaffe tragen dürfen diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die im Rahmen ihrer diens…
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Art. 53 – Aufbewahrung von Dienstwaffen sowie Aufbewahrung und Verwendung von MunitionArt. 53 Aufbewahrung von Dienstwaffen sowie Aufbewahrung und Verwendung von Munition 1 Der NDB sorgt für die sichere Aufbewahrung der Dienstwaffen und der Munition. 2 Wer zum Tragen einer Feuerwaffe berechtigt ist, darf…
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Art. 54 – SchiessausbildungArt. 54 Schiessausbildung Für die Organisation der Schiessausbildung ist die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB verantwortlich. Diese oder dieser kann zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben mit ande…
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Art. 55 – Einzug der DienstwaffeArt. 55 Einzug der Dienstwaffe 1 Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe festgestellt, so zieht die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB die Dienstwaffe ein. 2 Die Direktorin…
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19. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 56 – Aufhebung und Änderung anderer ErlasseArt. 56 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind in Anhang 4 geregelt.
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Art. 57 – Übergangsbestimmungen zur ArchivierungArt. 57 Übergangsbestimmungen zur Archivierung 1 Die 50-jährige Schutzfrist für Archivgut, das vom NDB oder einer seiner Vorgängerorganisationen stammt und sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Bundesarch…
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Art. 58 – InkrafttretenArt. 58 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
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Anhänge4
Auskunftspflichtige OrganisationenAnhang 1 (Art. 20 Abs. 2) Auskunftspflichtige Organisationen Die folgenden Organisationen sind verpflichtet, dem NDB Auskunft zu erteilen: 1. Wettbewerbskommission; 2. Schweizerischer Nationalfonds; 3. Eidgenössisches S…Direktlink
Entschädigung der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und Anbieterinnen von TelekommunikationsdienstleistungenAnhang 2 (Art. 30) Entschädigung der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen 1 Projektarbeiten Ziel und Zweck Erläuterung Entschädigung Erschliessung eines n…Direktlink
Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und AmtsstellenAnhang 3 (Art. 32 Abs. 1) Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen Der NDB gibt den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden Personendaten unter den in Artikel 60 Absätze 2–4 NDG genannten V…Direktlink
Aufhebung und Änderung anderer ErlasseAnhang 4 (Art. 56) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben: 1. BWIS-Abgeltungsverordnung vom 1. Dezember 1999 ; 2. Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst…Direktlink
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rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
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