Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)
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Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
143.5 Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen(RDV)vom 14. November 2012 (Stand am 1. November 2025) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf die Artikel 59a Absatz 2, 59b Absatz 3 und 111 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005SR 142.20 über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG), Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998SR 142.31 sowie in Ausführung von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951SR 0.142.30 über die Rechts
- SR-Nummer
- SR 143.5
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.11.2025
- Dokumentdatum
- 14.11.2012
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Artikel33
Art. 1 – Reisedokumente und Bewilligung zur WiedereinreiseArt. 1 Reisedokumente und Bewilligung zur Wiedereinreise 1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2…
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Art. 2 – Mit einem Datenchip ausgestattete ReisedokumenteArt. 2 Mit einem Datenchip ausgestattete Reisedokumente Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1475). 1 Reisedokumente nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sind mit einem…
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Art. 2a – Auslesen des DatenchipsArt. 2a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637). Auslesen des Datenchips Das E…
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Art. 3 – Reiseausweis für FlüchtlingeArt. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). Reiseausweis für Flüchtlin…
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Art. 4 – Pass für eine ausländische PersonArt. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). Pass für eine ausländische…
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Art. 5Art. 5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129).
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Art. 6 – ReiseersatzdokumentArt. 6 Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-d…
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Art. 7 – RückreisevisumArt. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3129). Rückreisevisum 1 Schutzbed…
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Art. 8 – Reiseerleichterungen für Schülerinnen und SchülerArt. 8 Reiseerleichterungen für Schülerinnen und Schüler Schülerinnen und Schüler, die an einer Klassenfahrt im Schengenraum teilnehmen, benötigen weder ein Reisedokument noch ein Rückreisevisum, wenn sie sich in die Li…
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Art. 9 – ReisegründeArt. 9 Reisegründe 1 Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen können vom SEM ein Reisedokument oder ein Rückreisevisum erhalten: a. bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen; b. zur Erledigung…
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Art. 9a – Reisebewilligung für FlüchtlingeArt. 9a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 955). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 955). Reisebewilligung für Flüc…
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Art. 10 – SchriftenlosigkeitArt. 10 Schriftenlosigkeit 1 Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und: a. von der nicht verlangt werde…
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Art. 11 – Hinterlegung ausländischer ReisedokumenteArt. 11 Hinterlegung ausländischer Reisedokumente 1 Die ausländische Person, die ein Reisedokument verlangt, muss allfällig vorhandene, von ausländischen Behörden ausgestellte Reisedokumente und Passersatzpapiere beim S…
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Art. 12 – RechtswirkungenArt. 12 Rechtswirkungen 1 Die Reisedokumente nach Artikel 1 sind fremdenpolizeiliche Ausweise. Mit ihnen kann weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden. 2 Wer einen Re…
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Art. 13 – GültigkeitsdauerArt. 13 Gültigkeitsdauer 1 Die Reisedokumente sind gültig: a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 248). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Ok…
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Art. 14 – Verfahren für die Ausstellung eines ReisedokumentsArt. 14 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments 1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. Wird ein Gesuch…
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Art. 15 – Verfahren für die Ausstellung eines RückreisevisumsArt. 15 Verfahren für die Ausstellung eines Rückreisevisums 1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Rückreisevisums stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. 2 Das Gesuch i…
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Art. 16 – Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken für die ReisedokumenteArt. 16 Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken für die Reisedokumente Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 20. Nov. 2015 (AS 2015 4237). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in…
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Art. 17 – Unbrauchbarmachung und Vernichtung von ReisedokumentenArt. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 955). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 955). Unbrauchbarmachung und Vern…
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Art. 19 – VerweigerungArt. 19 Verweigerung 1 Das SEM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn: a. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwi…
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Art. 20 – VerlustArt. 20 Verlust 1 Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung. 2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat den Verlust des Reisedok…
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Art. 21 – ErsatzArt. 21 Ersatz 1 Im Falle eines Verlustes wird ein Reisedokument nur ersetzt, wenn die ausländische Person eine polizeiliche Anzeige vorlegt und keine Entzugsgründe nach Artikel 22 vorliegen. 2 Unbrauchbar gewordene Rei…
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Art. 22 – EntzugArt. 22 Entzug 1 Das SEM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn: a. seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt; b. die gesetzliche Vertretung einer minderjä…
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Art. 23 – GebührenArt. 23 Gebühren 1 Die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ist gebührenpflichtig. Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist die Ausstellung eines Reisedokuments für die Vorbereitung der Ausreise au…
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Art. 24 – Besondere GebührArt. 24 Besondere Gebühr Findet Artikel 19 Absatz 2 Anwendung, so kann das SEM für die erfolgten notwendigen Abklärungen eine Gebühr bis zu 300 Franken erheben.
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Art. 25 – Abklärungen im AuslandArt. 25 Abklärungen im Ausland Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden vom SEM nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 29. November 2006 [AS 2006 5321. AS 2015 3849 Art. 17]. Siehe…
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Art. 26 – InkassoArt. 26 Inkasso Mit Ausnahme der vom Kanton erhobenen Gebühr für die Entgegennahme des Gesuchs nach Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 3 werden Gebühren und Auslagen bei Gutheissung des Gesuches zusammen erhoben.
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Art. 27 – Anwendbarkeit der Allgemeinen GebührenverordnungArt. 27 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004SR 172.041.1. SR 172.041…
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Art. 28–30Art. 28–30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 552). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 552).
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Art. 31 – Aufhebung und Änderung bisherigen RechtsArt. 31 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 20. Januar 2010 [AS 2010 621] über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen wird aufgehoben. [AS 2010 621] 2 Die Änderung bisher…
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Art. 32 – ÜbergangsbestimmungArt. 32 Übergangsbestimmung Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments gilt das neue Recht.
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Art. 33 – InkrafttretenArt. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
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Anhänge4
Gebühren für Reisedokumente und RückreisevisaAnhang 2 (Art. 23 Abs. 2 und 3) Gebühren für Reisedokumente und Rückreisevisa 1 Gebühr für die Ausstellung eines Reisedokuments nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b: CHF 1.1 für Personen unter 18 Jahren 35.– 1.2 f…Direktlink
Gebührenaufteilung zwischen Bund und KantonenAnhang 3 (Art. 23 Abs. 4) Gebührenaufteilung zwischen Bund und Kantonen Reisedokumente und Rückreisevisa Bund Zuständige kantonale Behörde Ausfertigungsstelle SEM (EJPD) Entgegennahme des Gesuchs Biometrische Erfassung…Direktlink
Änderung bisherigen RechtsAnhang 4 (Art. 31) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
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