Art. 8
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Art. 820
- 20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 11.11.2024
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Dokumenttext1
Artikel18
Art. 1 – Grundsätze und GeltungsbereichArt. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). Grundsätze und Geltungsbereich 1…
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Art. 2 – GebührenpflichtArt. 2 Gebührenpflicht 1 Eine Gebühr muss erstatten, wer: a. eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst; b. durch eine von Amtes wegen zu erbringende Handlung einen Vorteil erlangt; c. durch fehlerhaftes Verhalten ei…
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Art. 3 – GebührenfreiheitArt. 3 Gebührenfreiheit 1 Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind von der Gebührenpflicht ausgenommen, es sei denn, die erbrachte Dienstleistung liege im unmittelbaren Interesse einer P…
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Art. 4 – Anwendbare GebührensätzeArt. 4 Anwendbare Gebührensätze 1 Die Gebühren sind aufgeführt: a. im Anhang 1 für Leistungen, die hauptsächlich in der Zuständigkeit der Zivilstandsbeamtinnen und ‑beamten liegen; b. im Anhang 2 für Leistungen, die hau…
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Art. 5 – GebührenbemessungArt. 5 Gebührenbemessung 1 Wird die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit berechnet, so gilt jede angebrochene halbe Stunde als volle halbe Stunde. 2 Richtet sich die Gebührenbemessung nach der Anzahl der erstellten Seiten…
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Art. 6 – GebührenzuschlagArt. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). Gebührenzuschlag 1 Die Gebühr wi…
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Art. 7 – AuslagenArt. 7 Auslagen 1 Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). Fassu…
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Art. 8Art. 8 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037).
Aktueller Artikel
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Art. 9 – Vorschuss und ZwischenabrechnungArt. 9 Vorschuss und Zwischenabrechnung Gebührenpflichtige Personen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für die Gebühren und Auslagen oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung angehalten werden.
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Art. 10 – Gebührenverfügung und RechtsmittelArt. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel 1 Die Gebühr wird festgesetzt, sobald die Dienstleistung erbracht worden ist. 2 Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwaltungseinheit erhoben we…
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Art. 11 – ZahlungsfristArt. 11 Zahlungsfrist Die Gebühr ist innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen.
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Art. 12 – InkassoArt. 12 Inkasso 1 Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden, wenn die gebührenpflichtige Person damit einverstanden ist oder besondere Umstände dies rechtfertigen. 2 Im Ausland sind die Gebühren in der entspreche…
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Art. 13 – Gebührenerlass oder -ermässigung und Verzicht auf AuslagenersatzArt. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3037). Gebührenerlass oder -ermässigun…
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Art. 14Art. 14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, mit Wirkung seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 334). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, mit Wirkung seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 334).
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Art. 15 – VerjährungArt. 15 Verjährung 1 Die Gebührenforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren. 2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemach…
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Art. 16 – Anpassung der Gebühren an die PreisentwicklungArt. 16 Anpassung der Gebühren an die Preisentwicklung 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement passt die Gebühren alle vier Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der allgemeinen Preisentwicklung an. 2 Es nimmt…
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Art. 17 – Änderung bisherigen RechtsArt. 17 Änderung bisherigen Rechts … Die Änderungen können unter AS 1999 3480 konsultiert werden. Die Änderungen können unter AS 1999 3480 konsultiert werden.
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Art. 18 – InkrafttretenArt. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
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Anhänge4
Dienstleistungen der ZivilstandsämterAnhang 1 (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) Dienstleistungen der Zivilstandsämter Die Übertragung der Personenstandsdaten aus dem Familienregister in das Personenstandsregister (Art. 93 ZStV ) und die obligatorische Aufnahme von Da…Direktlink
Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im ZivilstandswesenAnhang 2 (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen Die Verfügung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand gemäss Artikel 3…Direktlink
Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im AuslandAnhang 3 (Art. 4 Abs. 1 Bst. c) Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland Fr. I. Aktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Ausland 1 Ausländische Zivilstandsdokumente 1.1 Übermittlung ausländischer…Direktlink
Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das ZivilstandswesenAnhang 4 (Art. 4 Abs. 1 Bst. d) Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen Fr. I. Dokumentenübermittlung 1. Schweizerische Zivilstandsdokumente 1.1 Bestellung und Weiterleitung von Zivilstandsur…Direktlink
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- SR-Nummer
- SR 172.042.110
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.10.1999
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht