Consolidation: 173.713.151 - 2011-01-01
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Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
173.713.151 Reglement des Bundesstrafgerichts über die Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämter seiner Mitglieder(Nebenbeschäftigungsreglement Bundesstrafgericht, BStGerNR)vom 28. September 2010 (Stand am 1. Januar 2011) Das Bundesstrafgericht,gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010SR 173.71 (StBOG),beschliesst:
- SR-Nummer
- SR 173.713.151
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2011
- Dokumentdatum
- 28.09.2010
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Artikel8
Art. 1 – BegriffeArt. 1 Begriffe 1 Als Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 StBOG gilt jede unbefristete oder befristete Anstellung beim Bund, einschliesslich bei Anstalten und Stiftungen des Bundes. 2 Als berufsmässige Ve…
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Art. 2 – GrundsätzeArt. 2 Grundsätze 1 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter dürfen weder die Erfüllung der Amtspflichten noch die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder das Ansehen des Gerichts sowie des betreffenden Mitglieds beeint…
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Art. 3 – Richter und Richterinnen mit VollpensumArt. 3 Richter und Richterinnen mit Vollpensum 1 Bei einem Vollpensum können insbesondere folgende entgeltliche Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter bewilligt werden: a. im öffentlichen Interesse stehende Mitwirku…
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Art. 4 – Richter und Richterinnen mit TeilpensumArt. 4 Richter und Richterinnen mit Teilpensum Zusätzlich zu den Nebenbeschäftigungen nach Artikel 3 dieses Reglements können bei einem Teilpensum insbesondere folgende entgeltliche Nebenbeschäftigungen und öffentlichen…
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Art. 5 – BewilligungsverfahrenArt. 5 Bewilligungsverfahren 1 Bewilligungsgesuche sind an das Generalsekretariat zuhanden der Verwaltungskommission zu richten. Sie haben alle notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere über: a. Art, Gegenstand und…
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Art. 6 – Umfang der BewilligungenArt. 6 Umfang der Bewilligungen Die Verwaltungskommission kann eine Bewilligung an Bedingungen knüpfen, mit Auflagen versehen oder befristen, wenn sie ansonsten verweigert werden müsste.
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Art. 7 – KontrolleArt. 7 Kontrolle 1 Das Generalsekretariat führt eine Kontrolle der erteilten Bewilligungen. 2 Die Verwaltungskommission kann von den Mitgliedern des Gerichts jederzeit Auskunft über Beschäftigungen ausserhalb des Gerich…
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Art. 8 – InkrafttretenArt. 8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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- SR-Nummer
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- Sprache
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- Dokumentdatum
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