Die Ausbildung der Berufsoffiziere erfolgt an der MILAK und an der ETH Zürich sowie an externen in- und ausländischen Institutionen.
Art. 4 – Durchführung
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Art. 4
Durchführung
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Ausbildung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2017
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Dokumenttext1
Artikel16
11. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – Status der MilitärakademieArt. 1 Status der Militärakademie Die Militärakademie (MILAK) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich ist Teil der Verwaltungseinheit «Höhere Kaderausbildung der Armee» in der Gruppe Verteidigung des…
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Art. 2 – Aufgaben und ZusammenarbeitArt. 2 Aufgaben und Zusammenarbeit 1 Die MILAK hat als schweizerisches Kompetenzzentrum folgende Aufgaben: a. Sie stellt die Grund- und Weiterausbildung von Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärtern sowie von Berufsof…
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Art. 3 – LehrkörperArt. 3 Lehrkörper 1 Der Lehrkörper für den Unterricht der MILAK besteht aus: a. dem Kommandanten MILAK sowie dem Kommandanten Stellvertreter/ Chef Lehrgänge MILAK; b. den hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten der MILA…
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12. Kapitel: Ausbildung
21. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 – DurchführungArt. 4 Durchführung Die Ausbildung der Berufsoffiziere erfolgt an der MILAK und an der ETH Zürich sowie an externen in- und ausländischen Institutionen.
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Art. 5 – ZielArt. 5 Ziel Die Ausbildung soll die Berufsoffiziere insbesondere befähigen: a. Führungsfunktionen im In- und Ausland wahrzunehmen; b. als Ausbilder und Erzieher zu unterrichten; c. als militärwissenschaftlich geschulte…
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Art. 6 – Zulassung, Studienreglemente und LeistungskontrollenArt. 6 Zulassung, Studienreglemente und Leistungskontrollen 1 Die Zulassung zu den Grundausbildungslehrgängen der MILAK richtet sich nach den vom VBS gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200…
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Art. 7 – Teilnahme am Unterricht und Anrechnung der StudienzeitenArt. 7 Teilnahme am Unterricht und Anrechnung der Studienzeiten 1 Die Teilnahme an allen zum Unterricht gehörenden Lehrveranstaltungen ist obligatorisch. 2 Absenzen bedürfen der Bewilligung des Kommandanten MILAK. Ausge…
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22. Abschnitt: Lehrgänge
Art. 8 – Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften und BachelorlehrgangArt. 8 Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften und Bachelorlehrgang 1 Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, aber die Zulassungsbedingungen zum Studium an der ETH Züri…
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Art. 9 – Diploma of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften und DiplomlehrgangArt. 9 Diploma of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften und Diplomlehrgang 1 Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter, die bereits über einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einer F…
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Art. 10 – MilitärschuleArt. 10 Militärschule 1 Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002SR 412.10 verfügen, absolvieren die Militärschule mit…
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Art. 11 – WeiterbildungArt. 11 Weiterbildung 1 Die MILAK führt Weiterausbildungslehrgänge für Berufsoffiziere durch. 2 Sie kann neben den obligatorischen Weiterausbildungskursen für Berufsoffiziere auch zusätzliche Weiterausbildungskurse für…
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Art. 12 – Weitere Lehrgänge und KurseArt. 12 Weitere Lehrgänge und Kurse Die MILAK kann weitere Lehrgänge und Kurse durchführen.
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13. Kapitel: Diplome und Zertifikate
Art. 13Art. 13 1 Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiengangs «Staatswissenschaften (Berufsoffizier)» erhalten von der ETH Zürich das Diplom «Bachelor of Arts ETH in Staatswissenschaften». Bei erfolgre…
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14. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 14 – Disziplinarrecht, Strafrecht und DisziplinarstrafrechtArt. 14 Disziplinarrecht, Strafrecht und Disziplinarstrafrecht Die Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter unterstehen für Ausbildungen an der ETH Zürich dem Disziplinarrecht der ETH Zürich. Das militärische Straf- u…
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Art. 15 – Aufhebung und Änderung anderer ErlasseArt. 15 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse 1 Die Verordnung vom 24. September 2004 [AS 2004 4319, 2006 5337] über die Militärakademie an der ETH Zürich wird aufgehoben. [AS 2004 4319, 2006 5337] 2 … Die Änderung kan…
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Art. 16 – InkrafttretenArt. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
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Art. 4 Durchführung Die Ausbildung der Berufsoffiziere erfolgt an der MILAK und an der ETH Zürich sowie an externen in- und ausländischen Institutionen. 2. Kapitel: Ausbildung / 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 414.131.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.09.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht