Die Gültigkeitsdauer der Gutschriften beträgt 2 Jahre.
Gutschriften, für die bei Ablauf der Gültigkeitsdauer kein Reinvestitionsgesuch eingereicht ist, verfallen.
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 93 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). Verfall 1 Die Gültigkeitsdauer der Gutschriften beträgt 2 Jahre. 2 Gutschriften, für die bei A