Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Landesvermessung (Landesvermessungsverordnung, LVV)
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Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
510.626 Verordnungüber die Landesvermessung(Landesvermessungsverordnung, LVV)vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Januar 2024) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004SR 170.512, Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997SR 172.010 und die Artikel 5–7, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13, 15 Absatz 3, 19 Absatz 1, 22 Absatz 3, 24 Absatz 2, 25 Absatz 2, 26 und 46 Absätze 1 und 4 de
- SR-Nummer
- SR 510.626
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
- Dokumentdatum
- 21.05.2008
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Artikel32
11. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – Gegenstand und GeltungsbereichArt. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die geodätische, die topografische und die kartografische Landesvermessung, das Landeskartenwerk, die nationalen Atlanten und die Festlegung der Landesgren…
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Art. 2 – Geodätische LandesvermessungArt. 2 Geodätische Landesvermessung 1 Gegenstand der geodätischen Landesvermessung sind: a. die geodätischen Bezugssysteme der Schweiz; b. die Kartenprojektionen der Schweiz; c. die geodätischen Fundamentalpunkte; d. di…
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Art. 3 – Lokal gelagerte geodätische Bezugssysteme und BezugsrahmenArt. 3 Lokal gelagerte geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen 1 Der Lagebezug der Geobasisdaten richtet sich nach Artikel 4 GeoIVSR 510.620. SR 510.620 2 Der Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich nach Artikel 5…
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Art. 4 – Global gelagerte geodätische Bezugssysteme und BezugsrahmenArt. 4 Global gelagerte geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen 1 Das Bundesamt für Landestopografie bestimmt die global gelagerten Bezugssysteme der Schweiz, insbesondere das Bezugssystem CHTRS95 (Swiss Terrestrial…
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Art. 5 – Höhenbezugssysteme und Höhenbezugsrahmen der LandesvermessungArt. 5 Höhenbezugssysteme und Höhenbezugsrahmen der Landesvermessung 1 Das Bundesamt für Landestopografie bestimmt ergänzend zu den lokal und global gelagerten geodätischen Bezugssystemen potenzialtheoretisch strenge Hö…
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Art. 6 – Beziehung zwischen den BezugssystemenArt. 6 Beziehung zwischen den Bezugssystemen Das Bundesamt für Landestopografie stellt die Beziehung zwischen den lokal gelagerten Bezugssystemen, den global gelagerten Bezugssystemen der Schweiz sowie internationalen B…
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Art. 7 – Topografische LandesvermessungArt. 7 Topografische Landesvermessung 1 Die topografischen Informationen der Landesvermessung umfassen Geobasisdaten, welche die Form und Bodenbedeckung der Erdoberfläche sowie deren geografische Namen in der Schweiz un…
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Art. 8 – Kartografische LandesvermessungArt. 8 Kartografische Landesvermessung 1 Die kartografische Landesvermessung dient dem Bereitstellen des Landeskartenwerks. 2 Das Landeskartenwerk umfasst die topografischen Karten in analoger und digitaler Form (Karten…
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Art. 9 – GeodiensteArt. 9 Geodienste Zur Landesvermessung gehören geodätische, topografische und kartografische Geodienste.
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Art. 10 – NachführungArt. 10 Nachführung 1 Die Landesvermessung wird regelmässig nachgeführt und erneuert. 2 Das VBS legt die Nachführungszyklen fest.
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Art. 11 – ZuständigkeitenArt. 11 Zuständigkeiten 1 Das Bundesamt für Landestopografie ist die Fachstelle des Bundes für die Landesvermessung. 2 Es führt die Landesvermessung durch. 3 Es kann Weisungen über die Verfahren und Methoden der Erstell…
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Art. 12 – Technische Zusammenarbeit mit dem AuslandArt. 12 Technische Zusammenarbeit mit dem Ausland 1 Das Bundesamt für Landestopografie arbeitet im Bereich der Landesvermessung mit Stellen der Nachbarstaaten und mit internationalen Organisationen zusammen. 2 Es wirkt…
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12. Abschnitt: Landesgrenze
Art. 13 – ZuständigkeitArt. 13 Zuständigkeit 1 Das Bundesamt für Landestopografie ist die zuständige Fachstelle des Bundes für die Festlegung, Vermarkung und Vermessung der Landesgrenze. 2 Das VBS ernennt die Mitglieder von Grenzkommissionen.
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Art. 14 – Mitwirkung der Kantone und GemeindenArt. 14 Mitwirkung der Kantone und Gemeinden 1 Die Mitwirkung der betroffenen Kantone bei der Festlegung der Landesgrenze wird gewährleistet durch: a. die Einsitznahme von Vertreterinnen oder Vertretern in Grenzkommissi…
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Art. 15 – Mitwirkung von Stellen der BundesverwaltungArt. 15 Mitwirkung von Stellen der Bundesverwaltung 1 Sind durch die Festlegung der Landesgrenze Schutzgebiete, Schutzinventare oder öffentliche Werke, insbesondere Nationalstrassen oder Kraftwerke, in erheblicher Weise…
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Art. 16 – VeröffentlichungArt. 16 Veröffentlichung Die völkerrechtlichen Verträge über die Festlegung der Landesgrenze werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
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Art. 17 – Grenzen der LiegenschaftenArt. 17 Grenzen der Liegenschaften 1 Die Grenzen der Liegenschaften entlang der Landesgrenze übernehmen deren Verlauf. 2 Die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle sorgt dafür, dass na…
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Art. 18 – MeldepflichtenArt. 18 Meldepflichten 1 Das Bundesamt für Landestopografie meldet den betroffenen Kantonen Änderungen am Verlauf der Landesgrenze. 2 Die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle des Kantons melde…
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Art. 19 – KostenArt. 19 Kosten Der Bund trägt die Kosten für das Verfahren der Grenzfestlegung, für das Vermarken, Vermessen und den Unterhalt der Landesgrenze sowie für die Bereinigung der Grenzen der Liegenschaften entlang der Landes…
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13. Abschnitt: Amtliche Leistungen
Art. 20 – FestlegungArt. 20 Festlegung 1 Die amtlichen Leistungen der Landesvermessung betreffen die geodätischen, topografischen und kartografischen Daten in nutzbarer analoger und digitaler Form. 2 Das VBS bezeichnet die amtlichen Leistu…
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Art. 21 – ZuständigkeitArt. 21 Zuständigkeit 1 Das Bundesamt für Landestopografie ist zuständig für die Erbringung der amtlichen Leistungen der Landesvermessung. 2 Es kann für die Herstellung und den Vertrieb mit Dritten zusammenarbeiten.
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Art. 22 – QualitätArt. 22 Qualität Das Bundesamt für Landestopografie legt die Qualitätsstandards für die Leistungen der Landesvermessung fest.
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14. Abschnitt: Nationale Atlanten
Art. 23Art. 23 1 Folgende nationale Atlanten und Kartenwerke sind eine Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 26 GeoIG: Name des Kartenwerks Zuständige Stelle des Bundes Atlas der Schweiz ETH Zürich Geologisches Kartenwerk Bundesa…
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15. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen
Art. 24 – GrundsatzArt. 24 Grundsatz 1 Das Bundesamt für Landestopografie kann folgende gewerbliche Leistungen erbringen: a. im Bereich der Geomatik und Kartografie Aufträge von anderen Stellen der Bundesverwaltung und von Dritten ausführ…
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Art. 25 – Berechnungsgrundlage für gewerbliche LeistungenArt. 25 Berechnungsgrundlage für gewerbliche Leistungen Das Bundesamt für Landestopografie berechnet seine gewerblichen Leistungen aufgrund der Ansätze, die es auf die gewerbliche Nutzung durch private Anbieter anwendet.
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16. Abschnitt: Besondere Dienste
Art. 26 – FlugdienstArt. 26 Flugdienst 1 Das Bundesamt für Landestopografie betreibt in Zusammenarbeit mit der Luftwaffe einen Flugdienst. 2 Der Flugdienst hat folgende amtlichen Aufgaben: a. Erstellen von Luftbildern für die Landesvermess…
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Art. 27 – Koordinationsorgan LuftaufnahmenArt. 27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 23. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 529). Koordinationsorga…
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Art. 28 – Militärgeografisches InstitutArt. 28 Militärgeografisches Institut Das Bundesamt für Landestopografie betreibt im Auftrag der Gruppe Verteidigung das Militärgeografische Institut.
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17. Abschnitt: Nutzung
Art. 29Art. 29 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37). Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37). 1 Das Bundesamt für Landest…
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18. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 – Änderung bisherigen RechtsArt. 30 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
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Art. 31Art. 31 Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2021 37). Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2021 37).
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Art. 32 – InkrafttretenArt. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
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Anhänge1
Änderungen bisherigen RechtsAnhang (Art. 30) Änderungen bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: ...Direktlink
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