Verordnung vom 18. März 2022 über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV)
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Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
512.271 Verordnung über den militärischen Flugdienst(Militärflugdienstverordnung, MFV)vom 18. März 2022 (Stand am 1. Juni 2026) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf die Artikel 41 Absatz 3, 54, 55 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995SR 510.10, auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000SR 172.220.1 (BPG) und auf Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949SR 510.30 über die Verwaltung der
- SR-Nummer
- SR 512.271
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
- Dokumentdatum
- 18.03.2022
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Artikel23
11. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – GegenstandArt. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.
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Art. 2 – Angehörige des militärischen FlugdienstesArt. 2 Angehörige des militärischen Flugdienstes 1 Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flugdienstes, des Fallschirmsprungdienstes und des Drohnenflugdienstes. 2 Als Angehörige des Flugdienstes gelte…
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12. Abschnitt: Zulassung, Brevetierung und Ernennung
Art. 3 – ZulassungArt. 3 Zulassung 1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes. 2 Es berücksichtigt dabei namentli…
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Art. 4 – Brevetierung und ErnennungArt. 4 Brevetierung und Ernennung Das VBS regelt die Brevetierung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes und die Ernennung der Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen.
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13. Abschnitt: Milizangehörige
Art. 5 – EinstufungArt. 5 Einstufung 1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: a. Kategorie A: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Kampfflugzeuge fliegen, 2. Milizmi…
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Art. 6 – Ausbildungsdienste und individuelles Training für Angehörige des militärischen FlugdienstesArt. 6 Ausbildungsdienste und individuelles Training für Angehörige des militärischen Flugdienstes 1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Ausbi…
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14. Abschnitt: Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung
Art. 7Art. 7 1 Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind. 2 Die körperliche Tauglichk…
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15. Abschnitt: Einstellung im militärischen Flugdienst und Wiederzulassung; Ausscheiden
Art. 8 – EinstellungArt. 8 Einstellung 1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: a. sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; b. sie den fachlichen o…
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Art. 9 – Zuständigkeit für Einstellung und WiederzulassungArt. 9 Zuständigkeit für Einstellung und Wiederzulassung Das VBS regelt die Zuständigkeit für die Einstellung im militärischen Flugdienst sowie für die Wiederzulassung.
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Art. 10 – Ausscheiden der Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen sowie der zivilen Transportpiloten und TransportpilotinnenArt. 10 Ausscheiden der Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen sowie der zivilen Transportpiloten und Transportpilotinnen 1 Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen sowie zivile Transportpiloten und Tr…
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Art. 11 – Ausscheiden der Milizmilitärpiloten und MilizmilitärpilotinnenArt. 11 Ausscheiden der Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen 1 Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteil…
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Art. 12 – Ausscheiden der Bordoperateure und BordoperateurinnenArt. 12 Ausscheiden der Bordoperateure und Bordoperateurinnen 1 Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 2 Milizbordoperateure und Milizbordoperateuri…
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Art. 13 – Ausscheiden der Angehörigen des FallschirmsprungdienstesArt. 13 Ausscheiden der Angehörigen des Fallschirmsprungdienstes 1 Berufsfallschirmaufklärer und Berufsfallschirmaufklärerinnen, Angehörige des AAD 10 sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz…
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Art. 14 – Ausscheiden der Drohnenoperateure und DrohnenoperateurinnenArt. 14 Ausscheiden der Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen 1 Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen bleiben im Drohnenflugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 2 Milizdrohnenoperat…
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Art. 15 – Weiterverwendung nach der Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach dem AusscheidenArt. 15 Weiterverwendung nach der Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach dem Ausscheiden 1 Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung im militärischen Flugdienst (Art. 8) oder nac…
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16. Abschnitt: Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen
Art. 16Art. 16 Die Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugdienst wird vom VBS geregelt.
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17. Abschnitt: Entschädigung
Art. 17 – Anspruch auf EntschädigungArt. 17 Anspruch auf Entschädigung 1 Die brevetierten Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes erhalten eine Entschädigung für die besondere Beanspruchung durch den militärischen Flugdienst. Der Anspruch entsteht…
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Art. 18 – Entschädigung bei Einstellung undKürzungArt. 18 Entschädigung bei Einstellung undKürzung Das VBS regelt die Entschädigung bei Einstellung im militärischen Flugdienst und die Kürzung der Entschädigung.
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18. Abschnitt: Versicherungspflicht
Art. 19Art. 19 1 Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes müssen für Flug- oder Fallschirmsprungunfälle eine Unfallversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 50 000 Franken für den Todesfall und von…
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19. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 – VollzugArt. 20 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.
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Art. 21 – Aufhebung eines anderen ErlassesArt. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Militärflugdienstverordnung vom 19. November 2003 [AS 2003 4711; 2004 5043; 2006 2401; 2011 1385] wird aufgehoben. [AS 2003 4711; 2004 5043; 2006 2401; 2011 1385]
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Art. 22 – Änderung anderer ErlasseArt. 22 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 2 geregelt.
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Art. 23 – InkrafttretenArt. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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Anhänge2
Flug- und FallschirmsprungentschädigungAnhang 1 (Art. 17 Abs. 2) Flug- und Fallschirmsprungentschädigung Die Entschädigungen für die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes (Art. 5) betragen jährlich: a. in der Kategorie A: 14 410 Franken b. in der K…Direktlink
Änderung anderer ErlasseAnhang 2 (Art. 22) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …Direktlink
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- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
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