Consolidation: 513.71 - 1997-10-01
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Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
513.71 Verordnungüber den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst(VOD)vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf die Artikel 28 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des MilitärgesetzesSR 510.10,verordnet:
- SR-Nummer
- SR 513.71
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.1997
- Dokumentdatum
- 03.09.1997
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Artikel11
Art. 1 – Gegenstand und GeltungsbereichArt. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe zur Unterstützung der zivilen Behörden im Ordnungsdienst. Dieser wird als Aktivdienst geleistet. 2 Sie gilt bei einem Truppenaufgebo…
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Art. 2 – Aufgaben und EinsatzvoraussetzungenArt. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen 1 Für den Ordnungsdienst werden die Militärpolizei und das Festungswachtkorps ausgebildet und eingesetzt. 2 Im Hinblick auf eine konkrete, schwerwiegende Notlage können nur mit…
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Art. 3 – Ernennung und Unterstellung des KommandantenArt. 3 Ernennung und Unterstellung des Kommandanten 1 Bietet der Bund von sich aus eine Truppe für den Ordnungsdienst auf, so ernennt der Bundesrat den Kommandanten. Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz…
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Art. 4 – AuftragArt. 4 Auftrag 1 Bietet der Bund eine Truppe für den Ordnungsdienst auf, so erteilt der Bundesrat auf Antrag des VBS oder des Oberbefehlshabers der Armee dem Kommandanten schriftlich den Auftrag für den Einsatz. 2 Erläs…
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Art. 5 – VerantwortlichkeitenArt. 5 Verantwortlichkeiten 1 Die zivile Behörde trägt die Verantwortung für den Einsatz der Truppe. 2 Der Kommandant trägt die Verantwortung für die Führung der Truppe.
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Art. 6 – Einsatzplanung und EinsatzführungArt. 6 Einsatzplanung und Einsatzführung 1 Der Kommandant plant den Einsatz im Einvernehmen mit der zuständigen zivilen Behörde. 2 In der Regel führt der militärische Vorgesetzte die Truppe im Einsatz. Abweichungen werd…
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Art. 7 – EinsatzmittelArt. 7 Einsatzmittel Die zivile Behörde stellt der Truppe alle für die Erfüllung des Auftrags nötigen und verfügbaren Mittel zur Verfügung.
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Art. 8 – InformationArt. 8 Information 1 Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe. 2 Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folg…
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Art. 9 – Einschränkung der GrundrechteArt. 9 Einschränkung der Grundrechte Sofern der Einsatz zwingend Massnahmen erfordert, welche verfassungsmässige Rechte einschränken, beantragt der Kommandant solche Massnahmen bei der zuständigen zivilen Behörde.
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Art. 10 – Stellung der Angehörigen der ArmeeArt. 10 Stellung der Angehörigen der Armee 1 Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen. 2 Weitere Einschränkungen können…
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Art. 11 – SchlussbestimmungenArt. 11 Schlussbestimmungen 1 Das VBS vollzieht diese Verordnung. 2 Die Verordnung vom 17. Januar 1979 [AS 1979 142] über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst wird aufgehoben. [AS 1979 142] 3 Diese Verordnung tritt…
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- Gliederungspfad
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Consolidation: 513.71 - 1997-10-01
- SR-Nummer
- SR 513.71
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.09.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
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