Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG)
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Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
730.0Energiegesetz(EnG)vom 30. September 2016 (Stand am 1. April 2026) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,gestützt auf die Artikel 64, 74–76, 89 und 91 der BundesverfassungSR 101,nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2013BBl 2013 7561,beschliesst:
- SR-Nummer
- SR 730.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2026
- Dokumentdatum
- 30.09.2016
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Artikel105
11. Kapitel: Zweck, Ziele und Grundsätze
Art. 1 – ZweckArt. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. 2 Es bezweckt: a. die Sicherstellung einer wirtschaftlichen un…
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Art. 2 – Ziele für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren EnergienArt. 2 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sep…
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Art. 2a – Befristete Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der RestwassermengenArt. 2a Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29.…
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Art. 3 – VerbrauchszieleArt. 3 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sep…
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Art. 4 – Zusammenarbeit mit den Kantonen und der WirtschaftArt. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft 1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. 2 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zustä…
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Art. 5 – GrundsätzeArt. 5 Grundsätze 1 Behörden, Unternehmen der Energieversorgung, Planerinnen und Planer, Hersteller und Importeure von energieverbrauchenden Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie Verbraucherinnen und Verbraucher beachte…
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12. Kapitel: Energieversorgung
21. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 – Begriff und ZuständigkeitArt. 6 Begriff und Zuständigkeit 1 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung und Speicherung, Bereitstellung, Transport, Übertragung sowie Verteilung von Energieträgern und Energie bis zur Endverbrau…
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Art. 7 – LeitlinienArt. 7 Leitlinien 1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersyste…
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Art. 8 – Sicherung der EnergieversorgungArt. 8 Sicherung der Energieversorgung 1 Zeichnet sich ab, dass die Energieversorgung der Schweiz längerfristig nicht genügend gesichert ist, so schaffen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechtzeitig die…
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Art. 8a – Angeordnete Massnahmen zur Sicherstellung der GasversorgungArt. 8a Eingefügt durch den Anhang des BB vom 21. März 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasve…
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Art. 9 – Herkunftsnachweis, Elektrizitätsbuchhaltung und KennzeichnungArt. 9 Herkunftsnachweis, Elektrizitätsbuchhaltung und Kennzeichnung 1 Elektrizität muss hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraums, des eingesetzten Energieträgers und der Anlagedaten mittels Herkunftsnachweis er…
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22. Abschnitt: Raumplanung und Ausbau erneuerbarer Energien
Art. 10 – Richtpläne der Kantone und NutzungspläneArt. 10 Richtpläne der Kantone und Nutzungspläne 1 Die Kantone sorgen dafür, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken sowie die für Solaranlagen von nationa…
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Art. 11 – Aufgaben des BundesArt. 11 Aufgaben des Bundes 1 Der Bund erarbeitet zur Unterstützung der Kantone methodische Grundlagen und stellt die Gesamtsicht, Einheitlichkeit und Koordination sicher. 2 Diese Grundlagen werden durch das Eidgenössis…
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Art. 12 – Nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer EnergienArt. 12 Nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien 1 Die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau sind von nationalem Interesse. 2 Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, namentlich Speich…
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Art. 13 – Zuerkennung des nationalen Interesses in weiteren FällenArt. 13 Zuerkennung des nationalen Interesses in weiteren Fällen 1 Solange die Ziele für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien nicht erreicht sind, erkennt der Bundesrat einer Anlage zur N…
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Art. 14 – Bewilligungsverfahren und BegutachtungsfristArt. 14 Bewilligungsverfahren und Begutachtungsfrist 1 Die Kantone sehen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vor. 2 Der Bundesrat ka…
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Art. 14a – Kantonales Plangenehmigungsverfahren bei Solar- und Windenergieanlagen von nationalem InteresseArt. 14a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99; BBl 2023 1602). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99; BBl 2023 1…
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Art. 14b – Durchführung des ordentlichen Verfahrens anstelle des kantonalen Plangenehmigungsverfahrens bei Solar- und Windenergieanlagen von nationalem InteresseArt. 14b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99; BBl 2023 1602). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99; BBl 2023 1…
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Art. 14c – Rechtsschutz im Zusammenhang mit Solar- und Windenergieanlagen und Wasserkraftwerken von nationalem InteresseArt. 14c Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99; BBl 2023 1602). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99; BBl 2023 1…
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13. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch
Art. 15 – Abnahme- und VergütungspflichtArt. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht 1 Netzbetreiber haben die ihnen angebotene Elektrizität und das ihnen angebotene erneuerbare Gas in ihrem Netzgebiet abzunehmen und, wenn sie sich mit dem Produzenten über die Verg…
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Art. 16 – EigenverbrauchArt. 16 Eigenverbrauch 1 Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort…
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Art. 17 – Zusammenschluss zum EigenverbrauchArt. 17 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch 1 Sind am Ort der Produktion mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Endverbraucherinnen und Endverbraucher, so können sie sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammen…
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Art. 18 – Aussenverhältnis und weitere EinzelheitenArt. 18 Aussenverhältnis und weitere Einzelheiten Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).…
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Art. 18a – Energieeinspeisung durch den BundArt. 18a Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29.…
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14. Kapitel: Vergütung der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Einspeisevergütungssystem)
Art. 19 – Teilnahme am EinspeisevergütungssystemArt. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem 1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbar…
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Art. 20 – Teilweise TeilnahmeArt. 20 Teilweise Teilnahme 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Betreiber einer Anlage nur mit einem Teil der produzierten Elektrizität, die er nicht selber verbraucht (Art. 16 und 17), am Einspeisevergütungssystem…
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Art. 21 – DirektvermarktungArt. 21 Direktvermarktung 1 Die Betreiber verkaufen ihre Elektrizität selber am Markt. 2 Für einzelne Anlagetypen, insbesondere für kleine Anlagen, kann der Bundesrat vorsehen, dass deren Betreiber die Elektrizität nich…
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Art. 22 – VergütungssatzArt. 22 Vergütungssatz 1 Der Vergütungssatz orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Techn…
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Art. 23 – Referenz-MarktpreisArt. 23 Referenz-Marktpreis 1 Der Referenz-Marktpreis ist ein für einen bestimmten Zeitraum gemittelter Marktpreis. 2 Der Bundesrat regelt die Festlegung des Referenz-Marktpreises für die einzelnen Anlagetypen. Der für…
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15. Kapitel: Investitionsbeitrag für Photovoltaik-, Wasserkraft-, Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen
Art. 24 – GrundsätzeArt. 24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 13…
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Art. 25 – Investitionsbeitrag für PhotovoltaikanlagenArt. 25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 13…
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Art. 25a – Auktionen für die EinmalvergütungArt. 25a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021…
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Art. 26 – Investitionsbeitrag für WasserkraftanlagenArt. 26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 13…
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Art. 27 – Investitionsbeitrag für BiomasseanlagenArt. 27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 13…
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Art. 27a – Investitionsbeitrag für WindenergieanlagenArt. 27a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021…
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Art. 27b – Investitionsbeiträge für GeothermieanlagenArt. 27b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021…
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Art. 28 – BaubeginnArt. 28 Baubeginn 1 Wer beabsichtigt, einen Investitionsbeitrag nach den Artikeln 26–27b in Anspruch zu nehmen, darf mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten erst beginnen, nachdem das BFE eine Zusicherung a…
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Art. 29 – EinzelheitenArt. 29 Einzelheiten Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729…
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15a. Kapitel: Gleitende Marktprämie für die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
Art. 29a – Teilnahme am System der gleitenden MarktprämieArt. 29a Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie 1 Für die Erstellung neuer Anlagen und die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit…
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Art. 29b – Wahl zwischen der gleitenden Marktprämie und einem InvestitionsbeitragArt. 29b Wahl zwischen der gleitenden Marktprämie und einem Investitionsbeitrag 1 Betreiber von Anlagen, die sowohl Anspruch auf die Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie als auch auf einen Investitionsbeitrag…
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Art. 29c – Teilweise Teilnahme und Referenz-MarktpreisArt. 29c Teilweise Teilnahme und Referenz-Marktpreis 1 Die Bestimmungen zur teilweisen Teilnahme (Art. 20) am Einspeisevergütungssystem und die Bestimmungen zum Referenz-Marktpreis (Art. 23) im Einspeisevergütungssystem…
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Art. 29d – DirektvermarktungArt. 29d Direktvermarktung 1 Für den Verkauf der Elektrizität im System der gleitenden Marktprämie gilt Artikel 21 Absätze 1–4 sinngemäss. 2 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so steht der übersteige…
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Art. 29e – VergütungssatzArt. 29e Vergütungssatz 1 Der Vergütungssatz orientiert sich an den Gestehungskosten, die bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblich und angemessen sind. 2 Für einzelne Technologien oder Anlagetypen kann der Bundes…
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16. Kapitel: Besondere Unterstützungsmassnahmen
Art. 30 – Marktprämie für Elektrizität aus GrosswasserkraftanlagenArt. 30 Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen 1 Die Betreiber von Grosswasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW können für die Elektrizität aus diesen Anlagen, die sie am Markt unter d…
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Art. 31 – Marktprämie und GrundversorgungArt. 31 Marktprämie und Grundversorgung 1 Berechtigte, die mit der Grundversorgung nach Artikel 6 StromVGSR 734.7 betraut sind, müssen für die Bestimmung der zur Marktprämie berechtigenden Menge Elektrizität rechnerisch…
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Art. 32 – Wettbewerbliche Ausschreibungen für EffizienzmassnahmenArt. 32 Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen 1 Der Bundesrat sieht wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen vor, insbesondere für Massnahmen: a. zur Förderung des sparsamen und effizien…
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Art. 33 – Geothermie-GarantienArt. 33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 13…
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Art. 33a – Betriebskostenbeitrag für BiomasseanlagenArt. 33a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021…
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Art. 34 – Entschädigung nach Gewässerschutz- und FischereigesetzgebungArt. 34 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Se…
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17. Kapitel: Netzzuschlag
21. Abschnitt: Erhebung, Verwendung und Netzzuschlagsfonds
Art. 35 – Erhebung und VerwendungArt. 35 Erhebung und Verwendung 1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfo…
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Art. 36 – Begrenzung für einzelne VerwendungenArt. 36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 13…
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Art. 37 – NetzzuschlagsfondsArt. 37 Netzzuschlagsfonds 1 Für den Netzzuschlag wird ein Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005SR 611.0 geführt (Netzzuschlagsfonds). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept.…
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Art. 37a – TresoreriedarlehenArt. 37a Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29.…
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Art. 38 – Auslaufen der UnterstützungenArt. 38 Auslaufen der Unterstützungen 1 Neue Verpflichtungen werden nicht mehr eingegangen spätestens ab dem 1. Januar: a. des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes: im Einspeisevergütungssystem; b. des Jah…
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22. Abschnitt: Rückerstattung
Art. 39 – AnspruchsberechtigteArt. 39 Anspruchsberechtigte 1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstatte…
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Art. 40 – VoraussetzungenArt. 40 Voraussetzungen Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn: a. sich die Endverbraucherin oder der Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steiger…
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Art. 41 – ZielvereinbarungArt. 41 Zielvereinbarung 1 Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird. 2 Die Zielvereinbarung orientiert sich an den Grundsätzen der sp…
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Art. 42 – HärtefallArt. 42 Härtefall Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher als diejenigen nach Artikel 39, die durch den Netzzuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtig…
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Art. 43 – VerfahrenArt. 43 Verfahren Der Bundesrat regelt das Verfahren; insbesondere legt er die Frist fest, innert der das Gesuch eingereicht werden muss.
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18. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung
Art. 44 – Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und GeräteArt. 44 Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte 1 Zur Reduktion des Energieverbrauchs erlässt der Bundesrat für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und für deren serienmässig hergestellt…
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Art. 45 – GebäudeArt. 45 Gebäude 1 Die Kantone schaffen im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie unterstützen die Umsetzung von V…
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Art. 45a – Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei GebäudenArt. 45a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter) (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540). Fassung gemäss Ziff. I 1 d…
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Art. 45b – Nutzung der Sonnenenergie bei Infrastrukturen des BundesArt. 45b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter) (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540). Fassung gemäss Ziff. I 1 d…
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Art. 46 – Energieverbrauch in UnternehmenArt. 46 Energieverbrauch in Unternehmen 1 Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der Energie in Unternehmen. 2 Der Bund kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Unternehmen über Ziele z…
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Art. 46a – Vorbildfunktion von Bund und Kantonen in Bezug auf die EnergieeffizienzArt. 46a Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29.…
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Art. 46b – Effizienzsteigerungen durch ElektrizitätslieferantenArt. 46b Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29.…
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19. Kapitel: Förderung
21. Abschnitt: Massnahmen
Art. 47 – Information und BeratungArt. 47 Information und Beratung 1 Der Bund und die Kantone informieren und beraten die Öffentlichkeit und die Behörden über die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, über die…
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Art. 48 – Aus- und WeiterbildungArt. 48 Aus- und Weiterbildung 1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind. 2 Er kann die Aus- und Weiterbildung von En…
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Art. 49 – Forschung, Entwicklung und DemonstrationArt. 49 Forschung, Entwicklung und Demonstration 1 Der Bund fördert die Grundlagenforschung, die anwendungsorientierte Forschung und die forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der…
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Art. 50 – Energie- und AbwärmenutzungArt. 50 Energie- und Abwärmenutzung Der Bund kann im Bereich der Energie- und Abwärmenutzung Massnahmen unterstützen zur: a. sparsamen und effizienten Energienutzung; b. Nutzung erneuerbarer Energien; c. Nutzung der Abw…
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Art. 50a – Impulsprogramm für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der EnergieeffizienzArt. 50a Eingefügt durch Anhang des BG vom 30. Sept. 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 655; 2024 771; BBl 2022 1536, 1540). Ei…
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22. Abschnitt: Finanzierung
Art. 51 – GrundsätzeArt. 51 Grundsätze 1 Der Bund kann die Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 entweder in der Form von jährlichen Globalbeiträgen an die Kantone oder von Finanzhilfen an Einzelprojekte fördern. Für Einzelprojekte zu…
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Art. 52 – GlobalbeiträgeArt. 52 Globalbeiträge 1 Globalbeiträge werden nur gewährt, sofern ein Kanton über ein Förderprogramm im jeweiligen Bereich verfügt. Sie dürfen den vom Kanton zur Durchführung des Förderprogramms bewilligten jährlichen…
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Art. 53 – Finanzhilfen an EinzelprojekteArt. 53 Finanzhilfen an Einzelprojekte 1 Finanzhilfen an Einzelprojekte werden in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Betriebsbeiträge werden nur ausnahmsweise gewährt. Die rückwirkende Unt…
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110. Kapitel: Internationale Vereinbarungen
Art. 54Art. 54 1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und nicht dem Referendum unterliegen. 2 Er setzt sich dafür ein, dass Systeme von Drittstaaten…
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111. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen und Datenbearbeitung
Art. 55 – MonitoringArt. 55 Monitoring 1 Das BFE untersucht regelmässig, wie weit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der Ziele nach den Artikeln 2 und 3 beigetragen haben, und erstellt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat…
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Art. 56 – Bereitstellung von DatenArt. 56 Bereitstellung von Daten 1 Die für die Untersuchungen und das Monitoring nach Artikel 55 sowie für statistische Auswertungen benötigten Informationen und Personendaten sowie Daten juristischer Personen sind dem…
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Art. 57 – AuskunftspflichtArt. 57 Auskunftspflicht 1 Wer energieverbrauchende Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt, einführt, auf dem Markt bereitstellt oder betreibt, muss den Bundesbehörden die Auskünfte erteilen, die sie für die Vorbereitu…
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Art. 58 – Bearbeitungen von Personendaten und von Daten juristischer PersonenArt. 58 Bearbeitungen von Personendaten und von Daten juristischer Personen Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassu…
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Art. 59 – Bekanntgabe von Personendaten und von Daten juristischer PersonenArt. 59 Bekanntgabe von Personendaten und von Daten juristischer Personen Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung…
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112. Kapitel: Vollzug, Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 60 – VollzugArt. 60 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Die Kantone vollziehen die Artikel 44 Absatz 6 und 45; sie vollziehen die Artikel 5, 10, 12, 14, 47 und 48, soweit diese Bestimmungen es vorsehen. Sind diese Be…
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Art. 61 – GebührenArt. 61 Gebühren 1 Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997SR 172.010. Der Bundesrat sieht namentlich Gebühren vor für Dienstleistung…
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Art. 62 – Zuständigkeiten von Bundesbehörden und ZivilgerichtenArt. 62 Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten 1 Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde…
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Art. 63 – Besondere ZuständigkeitenArt. 63 Besondere Zuständigkeiten 1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig: a. Herkunftsnachweiswesen (Art. 9); b. Einspeisevergütungssystem (Art. 19); c. Einspeise…
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Art. 64 – VollzugsstelleArt. 64 Vollzugsstelle 1 Die Vollzugsstelle ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz i…
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Art. 65 – Tätigkeit der VollzugsstelleArt. 65 Tätigkeit der Vollzugsstelle 1 Zweck und Aufgabe der Vollzugsstelle ist einzig die Vollzugstätigkeit nach Artikel 63. 2 Die Vollzugsstelle informiert das BFE regelmässig über ihre Tätigkeit und liefert ihm die f…
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Art. 66 – Einsprache, Rechtsschutz und BehördenbeschwerdeArt. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde 1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einm…
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Art. 67 – Beizug Dritter zum VollzugArt. 67 Beizug Dritter zum Vollzug 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: a. der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswas…
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Art. 68 – AmtsgeheimnisArt. 68 Amtsgeheimnis Alle Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, unterliegen dem Amtsgeheimnis.
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Art. 69 – EnteignungArt. 69 Enteignung 1 Für das Erstellen von Anlagen, die der Gewinnung von Geothermie und Kohlenwasserstoffen, der Speicherung von Energie oder der Nutzung und Verteilung von Abwärme dienen und im öffentlichen Interesse…
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113. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 70 – ÜbertretungenArt. 70 Übertretungen 1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Vorschriften über den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Kennzeichnung von Elektrizität verletzt (Art. 9);…
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Art. 71 – Verfolgung und BeurteilungArt. 71 Verfolgung und Beurteilung 1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974SR 313.0 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Zuständige…
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114. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 71a – Übergangsbestimmungen zur Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Photovoltaik-GrossanlagenArt. 71a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Realisierung von geplanten alpinen Photovoltaikanlagen), in Kraft seit 1. J…
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Art. 71bArt. 71b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543;…
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Art. 71c – Übergangsbestimmungen vom 16. Juni 2023 (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Windenergieanlagen)Art. 71c Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). Eingefügt durch Ziff. I…
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Art. 72 – Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum NetzzuschlagArt. 72 Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag 1 Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 2…
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Art. 73 – Übergangsbestimmungen zu anderen Netzzuschlags-VerwendungenArt. 73 Übergangsbestimmungen zu anderen Netzzuschlags-Verwendungen 1 und 2 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Aufgehoben durch Ziff. I…
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Art. 74 – Übergangsbestimmungen zum Netzzuschlagsfonds und zur Vollzugsstelle sowie zu den ZuständigkeitenArt. 74 Übergangsbestimmungen zum Netzzuschlagsfonds und zur Vollzugsstelle sowie zu den Zuständigkeiten 1 Der Netzzuschlagsfonds ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 37 zu errichten. Die bis…
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Art. 75 – Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des NetzzuschlagsArt. 75 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht eingegangen sind, entfällt für die Rückerstattungsperioden nac…
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Art. 75a – Übergangsbestimmungen zu den Investitionsbeiträgen sowie den Geothermie-Erkundungsbeiträgen und -garantienArt. 75a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021…
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Art. 75bArt. 75b Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543,…
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Art. 75c – Übergangsbestimmung zu Artikel 46bArt. 75c Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29.…
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Art. 75d – Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025Art. 75d Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99; BBl 2023 1602). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2026 99; BBl 2023 1…
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Art. 76 – Aufhebung und Änderung anderer ErlasseArt. 76 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
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Art. 77 – Referendum und InkrafttretenArt. 77 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2018 BRB vom 1. Nov. 2017 BRB vom 1. Nov. 2017
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Anhänge1
Aufhebung und Änderung anderer ErlasseAnhang (Art. 76) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 wird aufgehoben. II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Bewertungskategorien
Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG)
- SR-Nummer
- SR 730.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.09.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht