Das Plenum des Gerichtshofs:
wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
beschliesst die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.