Jede Partei notifiziert den anderen Parteien die Erfüllung ihrer für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen.
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Partei den anderen Parteien die Erfüllung ihrer für das In‑Kraft-Treten dieser Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen mitgeteilt hat.