Im Sinne dieses Abkommens sind unter Gebietskörperschaften und regionalen und lokalen Einheiten zu verstehen:
für Italien: die Regionen, Provinzen, Gemeinden, Berggemeinschaften, kommunalen und provinziellen Dienstleistungs- und Werkskonsortien.
Die Tiefe der Zone, innerhalb derer die lokalen italienischen Einheiten liegen müssen, die befähigt sind, die fraglichen Abkommen und Übereinkünfte zu schliessen, und die nicht direkt an die Schweiz stossen, beträgt 25 Kilometer gemessen von der italienisch-schweizerischen Grenze;
für die Schweiz: die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis sowie deren Gemeinden, die Gemeindekonsortien und ‑verbände, Regionalkonsortien, Bürgergemeinden, Bergregionen und Dienstleistungs- und Werkskonsortien.