Dieses Abkommen umschreibt die Bedingungen, unter denen sich die Vertragsparteien im Fall einer Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalls gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe gewähren.
Art. 1 – Gegenstand
Art. 1
Gegenstand
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.1989
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Art. 1 Gegenstand Dieses Abkommen umschreibt die Bedingungen, unter denen sich die Vertragsparteien im Fall einer Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalls gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe gewähren.
- SR-Nummer
- SR 0.131.334.9
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.01.1987
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht