Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis der Parteien jederzeit abgeändert werden. Die Änderungen treten gemäss den Modalitäten des vorausgehenden Artikels in Kraft.
Art. 12 – Änderungen
Art. 12
Änderungen
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.08.2017
Verfügbare Sprachversionen
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Art. 12 Änderungen Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis der Parteien jederzeit abgeändert werden. Die Änderungen treten gemäss den Modalitäten des vorausgehenden Artikels in Kraft.
- SR-Nummer
- SR 0.131.334.92
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 08.12.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht