Diezuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden, zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften, zwischen den Hilfsmannschaften untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften und der jeweiligen Einsatzleitung ermöglicht werden.
Diese Behörden sind:
auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
das Bundesamt für Kommunikation des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation;
auf der Seite des Fürstentums Liechtenstein:
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.