Consolidation: 0.132.136.2 - 1939-06-13
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.132.136.2
BS 11 47; BBl 1938 II 509
Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche
über die Verlegung der Grenze an den Strassen Neuhausen–Jestetten, Weisweil–Erzingen, Buch–Gottmadingen, Rüdlingen–Lottstetten
Abgeschlossen am 22. September 1938
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 19381
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Mai 1939
In Kraft getreten am 13. Juni 1939
(Stand am 13. Juni 1939)
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Deutsche Reichskanzler,
von dem Wunsche geleitet, die Grenze nach den Bedürfnissen der beiden Staaten zu ändern und im Zusammenhang damit einen Austausch gleich grosser Gebietsteile vorzunehmen, haben zum Abschluss eines Abkommens hierüber zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten zur Abänderung der durch den Grenzbereinigungsvertrag zwischen dem eidgenössischen Kanton Schaffhausen und dem Grossherzogtum Baden vom 1. März 1839 festgelegten Grenze nachstehendes vereinbart:
- 1 AS 55 461
- SR-Nummer
- SR 0.132.136.2
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 13.06.1939
- Dokumentdatum
- 22.09.1938
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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- SR-Nummer
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- 22.09.1938
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