Erachten die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates andere, nicht in den Artikeln 1–4 dieses Durchführungsprotokolls aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person für nützlich, so können diese den zuständigen Behörden des ersuchten Staates zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden.
Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entscheiden, ob sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs in Betracht ziehen wollen.