Die vertragsschliessenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen, Flüchtlingen, die reguläre Besatzungsmitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge führt, die Wohnsitznahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Reisepapiere auszustellen oder sie vorübergehend aufzunehmen, um ihnen insbesondere die Wohnsitznahme in einem andern Land zu erleichtern.
Art. 11 – Geflüchtete Seeleute
Art. 11
Geflüchtete Seeleute
- Gliederungspfad
- Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 14.06.2012
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Art. 11 Geflüchtete Seeleute Die vertragsschliessenden Staaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen, Flüchtlingen, die reguläre Besatzungsmitglieder eines Schiffes sind, das ihre Flagge führt, die Wohnsitznahme auf ihrem Gebiet zu gestatten, ihnen Reisepapiere auszustellen oder sie vorübergehen
- SR-Nummer
- SR 0.142.30
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.07.1951
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht