Mit Bezug auf die Unterkunft haben die vertragsschliessenden Staaten, soweit diese Frage durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist oder unter der Kontrolle der öffentlichen Behörden steht, den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden zu lassen. Diese Behandlung darf auf alle Fälle nicht ungünstiger sein, als sie unter den gleichen Umständen Ausländern im Allgemeinen gewährt wird.
Art. 21 – Unterkunft
Art. 21
Unterkunft
- Gliederungspfad
- Kapitel IV Wohlfahrt
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 14.06.2012
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 21 Unterkunft Mit Bezug auf die Unterkunft haben die vertragsschliessenden Staaten, soweit diese Frage durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist oder unter der Kontrolle der öffentlichen Behörden steht, den Flüchtlingen, die sich rechtmässig auf ihrem Gebiet aufhalten, eine möglichst günstige
- SR-Nummer
- SR 0.142.30
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.07.1951
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht