Die vertragsschliessenden Staaten stellen jedem Flüchtling, der sich auf ihrem Gebiet aufhält und der kein gültiges Reisepapier besitzt, einen Identitätsausweis aus.
Art. 27 – Identitätsausweise
Art. 27
Identitätsausweise
- Gliederungspfad
- Kapitel V Administrative Massnahmen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 14.06.2012
Verfügbare Sprachversionen
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- SR-Nummer
- SR 0.142.30
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.07.1951
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht