Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet:
der Ausdruck «Reiseausweis» den Ausweis, der aufgrund des erwähnten Abkommens ausgestellt wird;
der Ausdruck «Erststaat» den Staat, der Vertragspartei dieser Vereinbarung ist und diesen Reiseausweis ausgestellt hat;
der Ausdruck «Zweitstaat» einen andern Staat, der Vertragspartei dieser Vereinbarung ist und in dem sich der Flüchtling, der Inhaber eines vom Erststaat ausgestellten Reiseausweises ist, aufhält.