Die vertragschliessenden Regierungen können nach Inkrafttreten des Abkommens gemäss Artikel 23 jederzeit der Regierung des Vereinigten Königreiches schriftlich erklären, dass das Abkommen vom Zeitpunkt der Erklärung an ganz oder teilweise in seinen Kolonien, überseeischen Gebieten, Protektoraten, Mandaten oder treuhänderisch verwalteten Gebieten gelten soll.
Die Teilnahme von Gebieten gemäss der vorhergehenden Ziffer kann durch eine schriftliche Mitteilung an die Regierung des Vereinigten Königreiches beendigt werden; das Abkommen wird nach sechs Monaten vom Datum des Einganges der Mitteilung an für das Land oder die Gebiete, die in der Mitteilung genannt werden, nicht mehr gelten.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches wird den in Artikel 22 erwähnten Regierungen alle Erklärungen gemäss Ziffer 1 und alle Mitteilungen gemäss Ziffer 2 unter Angabe des Zeitpunktes, an dem die Erklärungen oder Mitteilungen in Kraft treten.