Die nationale Datenschutzkontrollbehörde der Schweiz sowie die unabhängige Kontrollstelle nach Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft arbeiten in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mass zusammen, indem sie insbesondere alle zweckdienlichen Informationen austauschen. Die beiden Stellen legen die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich fest.
Art. 9
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.03.2008
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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- SR-Nummer
- SR 0.142.392.68
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.10.2004
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht