Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf unverzüglich zu Gesprächen über die Lösung anstehender Probleme bei der Umsetzung dieser Vereinbarung einladen.
Art. 5 – Konsultationspflicht
Art. 5
Konsultationspflicht
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 20.04.2000
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- SR-Nummer
- SR 0.142.392
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.03.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht