Consolidation: 0.172.052.68 - 2011-10-22
Erlass-Einleitung
Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
0.172.052.68
AS 2002 1951; BBl 1999 6128
Originaltext
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte
Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens
Abgeschlossen am 21. Juni 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000
In Kraft getreten am 1. Juni 2002
(Stand am 22. Oktober 2011)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt)
einerseits und
die Europäische Gemeinschaft (nachstehend «Gemeinschaft» genannt)
andererseits,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in Anbetracht der von den Vertragsparteien unternommenen Anstrengungen und eingegangenen Verpflichtungen, was die Liberalisierung ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkte anbelangt, insbesondere im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA), das am 15. April 19942 in Marrakesch geschlossen wurde und am 1. Januar 1996 in Kraft trat, und durch die Annahme von Bestimmungen auf nationaler Ebene über die tatsächliche Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens durch eine schrittweise Liberalisierung,
in Anbetracht des Briefwechsels vom 25. März und vom 5. Mai 1994 zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem Bundesamt für Aussenwirtschaft,
in Anbetracht des am 22. Juli 19723 zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens,
in dem Wunsche, den Geltungsbereich ihrer jeweiligen Anhänge I zum GPA zu erweitern,
in dem Wunsche, ihre Liberalisierungsbemühungen fortzusetzen durch die Gewährung des gegenseitigen Zugangs zu den Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen, die von folgenden Stellen vergeben werden: den Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen und von Dienstleistungen des Schienenverkehrs, den im Bereich der Energieversorgung mit Ausnahme der Stromversorgung tätigen Vergabestellen und den privaten Vergabestellen, die auf der Grundlage ausschliesslicher oder besonderer Rechten, die ihnen von einer staatlichen Behörde gewährt wurden, öffentliche Dienstleistungen erbringen und die im Bereich der Trinkwasser‑, Strom- und städtischen Verkehrsversorgung, der Flughäfen und der Binnen- und Seehäfen tätig sind,
sind wie folgt übereingekommen:
- 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)
- 2 SR 0.632.231.422
- 3 SR 0.632.401
- SR-Nummer
- SR 0.172.052.68
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 22.10.2011
- Dokumentdatum
- 21.06.1999
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Internationales Recht
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