Die Vertreter der Vertragsparteien des Übereinkommens geniessen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder vor dem Ort, an dem sie diese Aufgaben wahrnehmen, folgende Vorrechte und Immunitäten:
Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, ausser im Fall eines schweren Verbrechens oder wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein einem Vertreter gehörendes oder von einem Vertreter geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines von einem Vertreter begangenen Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;
Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Dokumente, die sich auf die amtliche Tätigkeit der EUTELSAT beziehen;
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs‑ und Devisenkontrolle, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird;
dieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für ihr persönliches Gepäck, wie sie Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.
Absatz 1 gilt nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren Vertretern. Ausserdem gilt Absatz 1 Buchstaben a, d, e und f nicht für die Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des Protokolls und ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.