Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz, nachstehend IOK genannt.
Art. 1 – Rechtsfähigkeit
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Art. 1
Rechtsfähigkeit
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.11.2000
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Art. 1 Rechtsfähigkeit Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz, nachstehend IOK genannt.
- SR-Nummer
- SR 0.192.122.415.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.11.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Internationales Recht